Rz. 11

Der Zweck des Vereins muss ausschließlich auf das Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet sein. Dieser ausschließliche Zweck muss sich aus der Satzung ergeben und der Verein muss auch tatsächlich diesen Zweck verfolgen. Unschädlich ist es, wenn der Verein auch gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu seiner politischen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn eine etwaige wirtschaftliche Betätigung seine politische Betätigung nicht überwiegt. Der politische Zweck ist aber nicht mehr ausschließlich, wenn neben dem politischen Zweck ein anderer Satzungszweck vorgesehen ist, z. B. gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Art (H 34g EStH 2021).[1]

Der ausschließliche Zweck ist auch dann noch gegeben, wenn sich der Verein aus Einzelinteressen an z. B. Kommunalwahlen beteiligt, z. B. Einsetzen für den Bau einer Autobahn oder Umgehungsstraße oder die Verhinderung solcher Projekte oder wenn er zur Erhöhung der eigenen Wahlchancen an politischen Aktionen wie Protestveranstaltungen teilnimmt.

Als weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist erforderlich, dass sich der Verein an Wahlen beteiligt und entweder bei der jeweils letzten Wahl auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mindestens ein Mandat errungen hat (§ 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. b Halbs. 1 EStG), wobei ein Mandat des EU-Parlaments oder ein Vorschlag für die Wahl zum EU-Parlament ausreichend ist. Wird kein Mandat errungen, wird die Steuerermäßigung gewährt, wenn der Verein der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, er wolle mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen. Die Beschränkung der Steuerermäßigung auf Vereine, die mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen teilnehmen, ist verfassungsgemäß.[2] Das Mandat muss wegen eines Vorschlags des Vereins errungen worden sein. Dabei muss der Mandatsträger kein Mitglied des Vereins sein.

 

Rz. 12

Die Anzeige gegenüber der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan kann formlos in der Zeit des ersten Tages nach der letzten Wahl bis zu dem Termin der Anmeldefrist für die nächste Wahl erfolgen. Sie kann bereits mehrere Jahre vor der nächsten Wahl erfolgen, muss aber spätestens bis zum Ende des jeweiligen Vz, in dem die Steuerermäßigung begehrt wird, erfolgt sein (§ 36 Abs. 1 EStG, bis zum 31.12.). Erst nach erfolgter Anzeige dürfen Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden (H 34g EStH 2021).[3]

 

Rz. 13

Reicht der Verein entgegen seiner Anzeige keine eigenen Wahlvorschläge ein und nimmt somit an der Wahl nicht teil, wird die Steuerermäßigung nur für Zuwendungen gewährt, die bis zum Wahltag geleistet worden sind (§ 34g Nr. 2b S. 2 EStG), selbst wenn bereits vorher feststeht, z. B. wegen Versäumen der Anmeldefrist der Wahlvorschläge, dass eine Teilnahme an der Wahl nicht stattfinden wird. Eine erneute Gewährung der Steuerermäßigung kommt in einem solchen Fall erst dann wieder in Betracht, wenn sich der Verein tatsächlich mit eigenem Wahlvorschlag an der Wahl beteiligt hat (§ 34g Nr. 2b S. 3 EStG).

Die Zuwendungen sind dann von Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, zu berücksichtigen (§ 34g Nr. 2b S. 4 EStG). Diese Regelung gilt nur für Vereine, die zunächst ihre Teilnahme an der Wahl angekündigt hatten, aber entgegen der sich nicht an der Wahl beteiligt hatten. Sie gilt nicht für Vereine, die sich an einer früheren Wahl nicht beteiligt hatten, eine solche Beteiligung aber auch nicht angezeigt hatten (H 34g EStH 2021).[4]

[1] BMF v. 16.6.1989, IV B 4-S 2293 d-4/89, Tz. 2, BStBl I 1989, 239; Brandl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34g EStG Rz. 20; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2023, § 34g EStG Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge