3.2.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) mit Ausnahme von Handwerkerleistungen
Rz. 44
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können, also z. B. Reinigungs-, Hausmeister-, Pflegedienste und Gartenpflege (Rz. 28).
Dies wird z. T. bestritten mit dem Hinweis, dass der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, es erfordere, alle Dienstleistungen, die i. w. S. mit der Führung des Haushalts zusammenhängen, einschließlich Handwerkerleistungen zu begünstigen. Angesichts des systematischen Zusammenhangs zwischen § 35a Abs. 1 und 2 EStG und dem in beiden Vorschriften verwendeten Begriff "haushaltsnah" ist es aber nicht zu rechtfertigen, dass der Begriff in Abs. 2 einen weiteren Inhalt haben sollte als in Abs. 1. "Haushaltsnahe Dienstleistungen" i. S. d. Abs. 2 sind daher nur solche, die Gegenstand eines "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses" sein können. Handwerkerleistungen fallen seit dem Vz 2006 nicht mehr unter diesen Begriff, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einfache oder fachlich anspruchsvolle Handwerkerleistungen handelt (Rz. 49).
Rz. 45
"Haushaltsnah" sind die Dienstleistungen dann, wenn sie ihrer Art nach üblicherweise von Familienangehörigen erledigt werden und regelmäßig wiederkehrend – im Bereich des Haushalts – anfallen (Rz. 4, 28). Der Umstand, dass Arbeiten "im" Haushalt erbracht werden, reicht nicht aus; es muss sich der Art nach um Dienstleistungen handeln, die regelmäßig von Familienangehörigen erbracht werden; nur dann besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Anderenfalls hinge das Ergebnis von Zufälligkeiten ab; so könnten z. B. die Aufwendungen für den Friseur absetzbar gemacht werden, indem der Friseurbesuch in den häuslichen Bereich verlagert wird. Dies entspricht aber offenbar gerade nicht dem Regelungszweck.
Rz. 46
Das ist der Fall bei Reinigung der Wohnung (einschließlich Fensterputzen durch einen selbstständigen Fensterputzer), Pflege von Angehörigen (z. B. durch einen Pflegedienst) und Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden). Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG.
Rz. 47
Bei der Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Au-pair-Beschäftigungen erfüllen ausnahmsweise die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen sowohl gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuungsaufwendungen) wie nach § 35a EStG. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht als Sonderausgaben nachgewiesen, z. B. durch Festlegung und Aufteilung der Tätigkeiten im Vertrag, dürfen 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dementsprechend kann die andere Hälfte der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein, wenn insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.
Rz. 48
Umzugskosten gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, da die Leistungen unmittelbar für einen Haushalt anfallen. Denn unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Ein isolierter Einkaufsservice gehört allerdings nicht zu den begünstigten Leistungen, weil er nicht "im" Haushalt ausgeübt wird; er ist aber begünstigt, wenn er Bestandteil einer im Haushalt ausgeübten Dienstleistung (z. B. Pflegeleistung) ist (Rz. 32). Das zuletzt genannte – und jedenfalls nach BMF unstreitige – Beispiel verdeutlicht, dass der Bezug zum Haushalt nicht primär örtlich zu verstehen ist, sondern vielmehr ein innerer Zusammenhang zur Haushaltsführung bestehen muss.
Rz. 49
Handwerkliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen oder kleineren Ausbesserungsarbeiten an der selbstgenutzten Wohnung stehen, sind seit 2006 nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, auch wenn es sich um regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten" (Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten) handelt (Rz. 44). Die bis dahin vorzunehmende Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen hat sich damit erledigt, sodass z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind (Rz. 68ff.). Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten.
Rz. 50
Ebenfalls nicht begünstigt sind Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren eine erhebliche Bedeutung hat, wie Leistungen eines Partyservice. Soweit im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung auch Waren in Rec...