Rz. 34
Für die Ermittlung der Steuerermäßigung sind zwei Schritte erforderlich: Zunächst ist die ESt zu ermitteln, die auf die begünstigten Einkünfte entfällt ("anteilige ESt", Rz. 35). Dieser Betrag wird dann um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt ("Ermäßigungsprozentsatz", Rz. 38), woraus sich der tatsächliche Betrag der Steuerermäßigung ergibt. Dabei kann sich die ESt maximal auf 0 EUR reduzieren. Etwaige Erstattungen, Vor- oder Rückträge sieht § 35b EStG nicht vor.
Anteilige ESt | x Ermäßigungsprozentsatz |
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