Rz. 9

In § 35c Abs. 1 S. 3. Nr. 1 bis 8 EStG sind abschließend die förderfähigen baulichen Maßnahmen (Sanierung) zur Energieeinsparung aufgezählt. Welche energetischen und technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile erfüllt sein müssen (z. B. Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten) regeln insbesondere die Anlagen 1 bis 8 zur ESanMV.

Die Finanzverwaltung hat in Ergänzung zur jeweiligen gesetzlichen Regelung lt. § 35c Abs. 1 S. 3. Nr. 1 bis 8 EStG eine nicht abschließende Liste der förderfähigen Maßnahmen erstellt.[1]

 

Rz. 10

Die energetische Maßnahme kann eine oder mehrere energetische Einzelmaßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 8 EStG umfassen. Eine Einzelmaßnahme kann auch schrittweise durch mehrere – voneinander getrennt zu beurteilende – energetische Maßnahmen ausgeführt werden (z. B. im Jahr 2021 Austausch von Fenstern im Erdgeschoss und im Jahr 2022 Austausch von Fenstern im Obergeschoss).[2]

 

Rz. 11

Die Bundesregierung wurde gem. § 35c Abs. 7 EStG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen nach § 35c Abs. 1 S. 3 EStG festzulegen. Davon hat sie mit der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) v. 2.1.2020 in § 1 Gebrauch gemacht.[3]

 

Rz. 12

In § 35c Abs. 1 S. 4 EStG ist geregelt, dass zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen auch die Kosten für die amtliche Bescheinigung (Rz. 15) und die des Energieberaters (Rz. 21) gehören.

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