Rz. 55

Nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Anzeige ist nicht formgebunden. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch eine schriftliche oder elektronische Erklärung , die den Erklärenden und den Antragsteller erkennen lässt und eine hinreichend klar und bestimmt gefasste Anzeige.

Eine bloße Abgabe einer KapEst-Anmeldung genügt jedoch nicht den Anforderungen einer Anzeige i. S. d. § 36a Abs. 4 EStG; vielmehr ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung notwendig. Für jede zur ESt oder KSt stpfl. Person und für jeden (Teilfonds eines) Investmentfonds muss eine gesonderte Anzeige erfolgen.[1]

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