Rz. 63

Ebenso wie eine Erhöhung kann auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage kommen.[1] Gründe hierfür können die Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle sein, Umsatzeinbrüche, Verluste, Sonderabschreibungen, Änderungen des Familienstands, Erlöschen der persönlichen Steuerpflicht u. Ä. Die Herabsetzung bereits fälliger Vorauszahlungen ist in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG zulässig.[2]§ 37 Abs. 4 S. 1 EStG ist nur eine Sonderregelung für die Heraufsetzung der Vorauszahlungen; für eine Herabsetzung sind hieraus keine Rechtsfolgen abzuleiten.

 

Rz. 64

Wird die Herabsetzung im laufenden Vz beantragt, ist zweifelhaft, auf welche Fälligkeitstermine die Herabsetzung zu verteilen ist.

Beträgt das Vorauszahlungssoll des Jahrs z. B. 20.000 EUR, von dem bereits per 10.3. und 10.6. je 5.000 EUR entrichtet wurden, und soll das Vorauszahlungssoll vor dem 10.9. auf 10.000 EUR herabgesetzt werden, sind mehrere Lösungen denkbar:

  • Die Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal werden auf 0 EUR festgesetzt.
  • Die Vorauszahlungen für das I. bis IV. Quartal sind gleichmäßig auf 2.500 EUR festzusetzen, sodass dem Stpfl. 5.000 EUR zu erstatten sind und er am 10.9. und 10.12. noch jeweils weitere 2.500 EUR zu zahlen hat.
 

Rz. 65

Das Gesetz sieht hierfür keine Lösung vor. Das BVerwG hat beide Lösungen in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt.[3] Folgt man dem Grundsatz, dass staatliches Eingriffshandeln den Stpfl. so gering wie möglich belasten sollte, ist Lösung 2 vorzuziehen.[4] Die Lösung 2 ist klar und eindeutig und vermeidet, dass auch nach Stolterfoht die zurückliegenden Vorauszahlungen angepasst werden müssen, wenn der Herabsetzungsbetrag größer ist als die noch zu leistenden Vorauszahlungen.

 

Rz. 66

Bei der nachträglichen Herabsetzung nach Ablauf des Vz (d. h. alle Vorauszahlungen sind bereits geleistet) stellt sich dasselbe Problem. Hier kann die Lösung aber letztlich dahingestellt bleiben. Da der Erstattungsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheids entsteht (Rz. 9), ist es ohne Bedeutung, welche Vorauszahlungen gemindert werden.[5] Hier sollte das Vorauszahlungssoll insgesamt herabgesetzt werden. Eine Auswirkung ergibt sich auch nicht, wenn etwaige Vorauszahlungen verspätet gezahlt wurden und Säumniszuschläge entstanden sind. Nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO bleiben diese von einer späteren Herabsetzung unberührt.

[1] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 37 EStG Rz. 46f.
[2] Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. D 131ff., E 5; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 20; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37 EStG Rz. 151.
[3] BVerwG v. 22.5.1987, 8 C 33/88, BStBl II 1987, 698 zur GewSt.
[4] A. A. Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. D147f, Lösung 1.
[5] Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. E 1ff.

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