Rz. 75

Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der LSt. Indem der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht auf Einbehaltung und Abführung der LSt erfüllt, zahlt er gleichzeitig die LSt des Arbeitnehmers auf dessen Rechnung und in dessen Namen. Der Arbeitnehmer bleibt auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der vom Arbeitgeber übernommenen LSt (§ 39b EStG Rz. 38ff.).[1]

 

Rz. 75a

Wird die LSt nach den §§ 40ff. EStG pauschaliert, so ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG Steuerschuldner; mit der Zahlung der LSt entrichtet er eine eigene Verbindlichkeit.

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