Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Einordnung der Lohnsteuerpflichtigen in die Lohnsteuerklassen entsprechend den bei ihnen vorliegenden Verhältnissen. Die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen dient der erleichterten Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Aufgrund bestimmter Merkmale, die für die Höhe der LSt maßgebend sind, werden die Arbeitnehmer in sechs Gruppen zusammengefasst. Die Höhe der LSt unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gruppe typischen Verhältnisse ermittelt sich nach dem in § 39b EStG geregelten Verfahren. Der für den Lohnsteuerabzug verantwortliche Arbeitgeber soll damit in die Lage versetzt werden, die LSt ohne aufwendige Einzelfallermittlungen, lediglich aufgrund der Angaben der Lohnsteuerabzugsmerkmale, für den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers die LSt nach der ausgewiesenen Lohnsteuerklasse zu berechnen. Für die elektronische Ermittlung des Lohnsteuerabzugs veröffentlicht das BMF nach § 39b Abs. 6 EStG einen Programmablaufplan.
Rz. 2
Für den Arbeitnehmer sollen die für ihn maßgeblichen Verhältnisse durch die Einreihung in die Lohnsteuerklassen so genau erfasst werden, dass der Lohnsteuerabzug der wirklichen Steuerbelastung so nahe wie möglich kommt.
Rz. 3
Die Lohnsteuerklasse bildet nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 EStG ein Lohnsteuerabzugsmerkmal und wird dem Arbeitgeber bei elektronischem Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt. Die Festlegung der Steuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist, wie die anderen Lohnsteuerabzugsmerkmale auch, für den Lohnsteuerabzug bindend und daher von dem Arbeitgeber bei Durchführung des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer braucht nur einen der Lohnsteuerklasse entsprechenden Lohnsteuerabzug zu dulden.
Rz. 4
Die Einteilung in Lohnsteuerklassen ermöglicht jedoch nur eine standardisierte Lohnsteuerermittlung. Durch sie werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die bei den Arbeitnehmern einer Gruppe typischerweise anfallen. Die begrenzte Leistungsfähigkeit des Systems der Steuerklassen zeigt sich dann, wenn die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Arbeitnehmers von den typisierend bei der Lohnsteuerklasseneinteilung zugrunde gelegten Standards abweichen. So werden über die Steuerklasseneinteilung nicht berücksichtigt:
- Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG) übersteigen, § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG;
- die den Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c EStG) übersteigenden Sonderausgaben, § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG;
- außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 EStG, § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG;
- Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene nach § 33b Abs. 1–5 EStG, § 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG;
- Verluste aus anderen Einkunftsarten, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG;
- Freibeträge für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht, § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG;
- Übertragung eines Teils des Grundfreibetrags auf ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis, wenn dieser Grundfreibetrag bei dem ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft werden kann, § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG;
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG, wenn nicht Lohnsteuerklasse II anzuwenden ist, § 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG.
Für diese Fälle sieht das Gesetz die Bildung eines besonderen Lohnsteuerabzugsmerkmals nach § 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (§ 39a EStG) vor.
Die Berücksichtigung derartiger als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellter Beträge durch den Arbeitgeber erfolgt nach dem Verfahren des § 39b Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des jeweiligen Bruttoarbeitslohns. Die Steuerklassen und die Einteilung der Arbeitnehmer in die Steuerklassen werden hiervon nicht berührt.
Rz. 5
Sachlich beschränkt sich die Einreihung in Steuerklassen auf die Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Für die Veranlagung zur ESt haben die Steuerklassen keine Bedeutung.