Rz. 22

§ 3b EStG gilt nur für natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt und beschr. stpfl. sind.[1]

 

Rz. 23

Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Zuschläge sind regelmäßig gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit als vGA zu beurteilen.[2] Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung durch Darlegung überzeugender betrieblicher Gründe entkräftet werden, wenn z. B. die gesonderte Vergütung nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen ("betriebsinterner Fremdvergleich") gewährt wird.[3]

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