Rz. 71

Soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung, die Rückgriffsforderung bzw. die vergleichbare Forderung das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 2 EStG angewendet worden ist, bleiben nach § 3c Abs. 2 S. 5 EStG Gewinne aus späteren Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG außer Ansatz.

 

Rz. 72

Beruhte die Anwendung des Abzugsverbots auf eine Teilwertabschreibung nicht auf der gesetzlichen Regelung des § 3c Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 EStG, sondern noch auf dem BMF v. 8.11.2010[1], greift die Billigkeitsregelung im BMF v. 23.10.2013[2], nach der der spätere Gewinn aus der Zuschreibung nicht voll, sondern nur anteilig stpfl. ist.

 

Rz. 73

Ob § 3c Abs. 2 S. 5 EStG auf andere gewinnwirksame Realisationstatbestände, wie z. B. das Wiederaufleben der Forderung im Besserungsfall bei einem Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt oder die Kurserholung bei Fremdwährungsdarlehen[3], entsprechend anwendbar ist[4], ist zweifelhaft. Die Gewinne sollten zumindest aus Billigkeitsgründen nicht erfasst werden.[5] Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung, nach der auch "vergleichbare Sachverhalte" nicht der vollen Besteuerung unterliegen.[6]

[3] Wenn man diese als vom Abzugsverbot erfasst ansieht.
[4] So ausdrücklich Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 75.
[5] So zu § 8b Abs. 3 S. 8 KStG: Schnitger, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b KStG Rz. 519.
[6] BT-Drs. 18/3017, 38.

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