Rz. 97a

§ 3c Abs. 4 EStG enthält ein besonderes Abzugsverbot für Sanierungsaufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Sanierungserträgen stehen, die nach § 3a Abs. 1 S. 1 oder § 3a Abs. 5 EStG steuerfrei gestellt werden. Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, in welchem Vz die Sanierungsaufwendungen anfallen.

Insoweit hat die Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Bedeutung, da die Sanierungsaufwendungen ansonsten gem. § 3c Abs. 1 EStG Vz-übergreifend nicht abzugsfähig wären.[1]

Enthalten sind zudem verfahrensrechtliche Sonderregelungen zur Korrektur und Festsetzungsverjährung von Steuer- oder Feststellungsbescheiden, in denen Sanierungsaufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt worden sind.

[1] Levedag, in Schmidt, EStG, 2021, § 3c EStG Rz. 25; im Einzelnen Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. J 17-4.

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