Rz. 97b
Das Abzugsverbot wurde mit dem G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[1] eingefügt.
Der Gesetzgeber hat damit auf die Entscheidung des Großen Senats[2] reagiert, nach der der im sog. Sanierungserlass[3] vorgesehene Billigkeitserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Finanzverwaltung verstößt.
Mit dem neu geschaffenen § 3a EStG[4] wurde eine gesetzliche Grundlage für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen und eine Verlustverrechnungsregelung eingeführt. § 3c Abs. 4 EStG statuiert korrespondierend dazu ein Abzugsverbot für mit dem steuerfreien Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen.
Das Inkrafttreten von § 3a und § 3c Abs. 4 EStG hatte der Gesetzgeber zunächst unter den Vorbehalt der Entscheidung der EU-Kommission gestellt, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.[5]
In einem "comfort letter" v. 20.7.2018 hat die EU-Kommission die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Steuerfreistellung von Sanierungserträgen um eine sog. Altbeihilfe handele, die Bestandsschutz genieße. Mangels eines formellen Beschlusses der EU-Kommission war es für das Inkrafttreten von § 3a, § 3c Abs. 4 EStG erforderlich, dass der Gesetzgeber den Inkrafttretensvorbehalt aufhob.[6]
Dies ist mit Art. 19 des G. zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[7] geschehen. Danach sind die Vorschriften rückwirkend am Tag nach Verkündigung des G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – also zum 5.7.2017[8] – in Kraft getreten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen