Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
3.4.2.1 Allgemeines
Rz. 42
Notwendiges Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder überwiegend (mehr als 50 %, vgl. Rz. 38) und unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden oder die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Das Wirtschaftsgut braucht für die betrieblichen Zwecke nicht im strengen Sinn "notwendig" zu sein, es muss sich aber auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein. Für die Bestimmung zum betrieblichen Gebrauch ist die tatsächliche Zweckbestimmung i. S. einer endgültigen Funktionszuweisung durch den Stpfl. maßgebend.
Notwendiges Betriebsvermögen kann gebildet werden, solange ein Betrieb im steuerlichen Sinn besteht. Ist der Betrieb verpachtet und hat der Stpfl., statt Betriebsaufgabe zu erklären, den Betrieb als ruhenden Betrieb fortgeführt, kann er in diesem Rahmen noch notwendiges Betriebsvermögen bilden.
Die objektive Zweckbestimmung ergibt sich aus der äußerlich erkennbaren Absicht des Stpfl. (z. B. beim Erwerb), das Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen. Eine Änderung dieser Absicht ist unbeachtlich, wenn sie nach außen nicht hervortritt.
Liegt eine ausschließliche oder überwiegende und unmittelbare Nutzung oder Bestimmung zu betrieblichen Zwecken vor, ist das Wirtschaftsgut (notwendiges) Betriebsvermögen, auch wenn es nicht in der Buchführung ausgewiesen ist.
Rz. 43
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören insbesondere das Grundstück und die Gebäude bzw. Gebäudeteile, die unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, sowie Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung, Sozialeinrichtungen für das Personal, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse und Waren. Bei einem Apotheker können im gleichen Gebäude liegende, an Ärzte vermietete Praxisräume zu notwendigem Betriebsvermögen des Apothekenbetriebs führen.
Gebäude und Gebäudeteile sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie in einem unmittelbaren engen funktionalen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen. Das ist bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken bestimmt sind (einschl. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen), der Fall, wenn sie als Werkswohnungen (Vermietung an Arbeitnehmer des Stpfl. aus betrieblichen Gründen) zu dienen bestimmt sind; sie sind dann (notwendiges) Betriebsvermögen. Gleiches gilt für ein Belegschaftsheim. Dagegen ist eine Wohnung, die als Ersatzraum erworben wurde, um die zweckfremde Nutzung von Räumen als Betriebsräume zu ermöglichen und die Zahlung einer Ausgleichsabgabe wegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu vermeiden, kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie sich nicht unmittelbar auf den Betriebsablauf bezieht bzw. ihm dient. Es handelt sich nur um eine "Absicherung" des Betriebsablaufs und damit nur um eine mittelbare Beziehung.
Handelt es sich um fremde Wohnzwecke außerhalb der Vermietung an Arbeitnehmer des Stpfl., kann das Gebäude gewillkürtes Betriebsvermögen sein; bei eigenen Wohnzwecken liegt notwendiges Privatvermögen vor.
Rz. 44
Bei auf Vorrat angeschafften Wirtschaftsgütern liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, wenn ihm vom Stpfl. eine dem Betrieb dienende, konkrete Funktion zugewiesen worden ist, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt. Kein notwendiges, sondern allenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen liegt vor, wenn der betriebliche Einsatz des Wirtschaftsguts nur möglich ist, der Stpfl. hierüber aber noch nicht entschieden hat.
Zum Betriebsvermögen gehören auch alle Wirtschaftsgüter, die dem Stpfl. im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zufließen; vgl. Rz. 51.
Wird ein Wirtschaftsgut als Sicherheit für einen betrieblichen Kredit genutzt, genügt dies allein nicht, das Wirtschaftsgut zu Betriebsvermögen zu machen.
Rz. 45
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören auch Verbindlichkeiten, soweit ihre Entstehung betrieblich veranlasst ist (vgl. Rz. 235). Dies ist der Fall, wenn sie zur Finanzierung betrieblich veranlasster Zahlungen eingegangen sind.
Zur Betriebsvermögenseigenschaft von Forderungen vgl. Rz. 232. Zur Entnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten vgl. Rz. 311.
Rz. 46
Die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen verliert ein Wirtschaftsgut nicht deshalb, weil sich nach seiner Anschaffung oder Herstellung herausstellt, dass es sich um eine Fehlinvestition gehandelt hat, und es daher tatsächlich zu einer betrieblichen Nutzung nicht kommt. Auch die Abwicklung fehlgeschlagener betrieblicher Vorhaben, einschließlich sich hieraus ergebender Schadensersatzansprüche, gehört zum betrieblichen Bereich.
In der Nichtnutzung allein liegt keine Entnahme (vgl. Rz. 327).
Rz. 47
Der unmittelbare Einsatz im Interesse des Betriebs kann sich bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus (schuldrechtlichen) Geschäftsbeziehungen zu dieser Gesellschaft ergeben. Das ist der Fall, wenn eine besonders enge Verflechtung zwischen dem Betrieb und der Gesellschaft besteht. So ist bei der Betriebsaufspaltung die Be...