Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 57
Bei Land- und Forstwirtschaft gehört zu dem notwendigen Betriebsvermögen in erster Linie der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund und Boden, die dazugehörigen Wirtschaftsgebäude, land- und forstwirtschaftliches Inventar, Viehbestände sowie Vorräte (z. B. Saatgut, Dünger). Zu den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören auch solche Waldflächen, deren Anpflanzungen durch Samenflug entstanden sind.
Rz. 57a
Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn sie der Verwertung und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, insbesondere wenn der Landwirt diese Mitgliedschaftsrechte fortwährend in Anspruch nimmt. Kein notwendiges Betriebsvermögen liegt dagegen vor, wenn eine Genossenschaft in ihren Lieferungs- und Leistungsbeziehungen Genossen und Nichtmitglieder gleich behandelt, weil dann aus der Mitgliedschaft kein Vorteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entsteht.
Rz. 57b
Anteile an einer Zuckerrübenfabrik gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn mit den Anteilen ein Rübenanlieferungsrecht verbunden ist; das gilt auch dann, wenn der Rübenanbau schon vor dem Erwerb der Anteile erfolgte und nach der Veräußerung der Anteile fortgesetzt wurde. Die Anteile sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn die auf der Satzung beruhende Lieferverpflichtung bzw. -berechtigung nicht in Anspruch genommen wurde, sondern durch andere Arten von Liefervereinbarungen ersetzt wurde, oder wenn der Landwirt die Rüben anderweitig vermarktet hat. Es genügt, dass die Lieferberechtigung bzw. -verpflichtung besteht und in Anspruch genommen werden kann. Das Zuckerrübenanlieferungsrecht ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und gehört regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. Die regelmäßige Nutzungsdauer kann mit 10 Jahren angesetzt werden.
Rz. 57c
Ebenso sind Anteile an einer Weidegenossenschaft notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Landwirt die Weide nicht nur vorübergehend für seinen Betrieb nutzt.
Rz. 58
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden wird bei Erwerb durch einen Land- und Forstwirt im Zeitpunkt des Erwerbs notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Grund und Boden bei objektiver Sicht sofort eigenbetrieblich genutzt werden kann und die Anschaffung nach außen erkennbar zur eigenbetrieblichen Nutzung erfolgt ist. Unter dieser Voraussetzung sind auch (vorläufig) brachliegende Flächen notwendiges Betriebsvermögen.
Rz. 58a
Hat ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb verpachtet und behandelt er ihn nicht als aufgegeben, sondern als ruhenden Betrieb, bleiben die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendiges Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs. Der Stpfl. kann in diesem Fall weiterhin (notwendiges) Betriebsvermögen bilden; hinzuerworbene und in die Verpachtung einbezogene Flächen sind daher Betriebsvermögen. Werden Flächen nach Beendigung der Pacht nicht wieder land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet, sondern liegen brach, bleiben sie (gewillkürtes) Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige Entnahmehandlung entnommen werden. Der Unterschied zu dem eigenbewirtschafteten Betrieb ist in der Verpachtung und dem Ruhen des Betriebs zu sehen.
Rz. 58b
Erwirbt ein nicht in der Land- und Forstwirtschaft tätiger Stpfl. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden (und Gebäude), um ihn zu verpachten, handelt es sich um Privatvermögen des Erwerbers.
Rz. 58c
Erwirbt ein Land- und Forstwirt verpachteten landwirtschaftlichen Grund und Boden sowie Wirtschaftsgebäude und kann er diese Wirtschaftsgüter wegen der Verpachtung auf voraussehbare Zeit nicht eigenbetrieblich nutzen, sind sie Privatvermögen. Hat er dagegen die Absicht, die erworbenen Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich zu nutzen, und lässt sich diese Absicht in angemessener Zeit verwirklichen (z. B. durch Kündigung des Pachtvertrags), entsteht notwendiges Betriebsvermögen.
Rz. 58d
Ist der Grund und Boden danach notwendiges Betriebsvermögen, verliert er diese Eigenschaft nicht allein dadurch, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nicht verwirklicht wird. Das gilt auch für ursprünglich eigengenutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Wirtschaftsgebäude, die verpachtet werden.