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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 3.5.8.2 Nutzungsrechte an im Eigentum oder Miteigentum anderer Personen (insbesondere naher Angehöriger) stehenden Wirtschaftsgütern

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 191

Über die Figur der Nutzungsrechte löst die Rspr. auch das Problem der Nutzung eines Wirtschaftsguts, das im Eigentum oder Miteigentum einer anderen Person als dem Stpfl. steht, aber von diesem für betriebliche oder berufliche Zwecke des Stpfl. genutzt wird. Es handelt sich regelmäßig um Fallgestaltungen zwischen nahen Angehörigen (insbesondere Ehegatten). Ebenfalls anzuwenden sind diese Grundsätze auf die (praktisch wohl nur zwischen Lebensgefährten vorkommenden) Fallgestaltungen zwischen Personen, die nicht nahe Angehörige sind.

In diesem Zusammenhang sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Der Stpfl. macht allein Aufwendungen auf das (nicht in seinem rechtlichen Alleineigentum stehende) Wirtschaftsgut (vgl. Rz. 192).
  • Der Stpfl. und der Dritte machen gemeinsam Aufwendungen auf das dem Stpfl. nicht oder nicht allein gehörende Wirtschaftsgut; es handelt sich regelmäßig um Fälle des häuslichen Arbeitszimmers oder ähnlicher Fälle, wenn das Gebäude nicht im Eigentum oder nur im Miteigentum des Stpfl. steht; hierzu ebenfalls Rz. 192ff.
  • Der Stpfl. macht keine eigenen Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut; diese Aufwendungen werden vielmehr von dem Dritten getätigt (Problem des Drittaufwands; vgl. Rz. 606ff.).

[1] S. Rz. 207.

 

Rz. 192

Die Geltendmachung eines steuerlich zu berücksichtigenden Aufwands hängt davon ab, ob und inwieweit der Stpfl. eigenen Aufwand auf das Wirtschaftsgut getätigt hat.

Hat der Stpfl. eigenen Aufwand auf ein Wirtschaftsgut, das er betrieblich nutzt, getätigt, ergibt sich die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen aus dem objektiven Nettoprinzip. Danach müssen die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden, und zwar alle erwerbssichernden Aufwendungen. Das gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut...

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