1.2.3.1 Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung
Rz. 12
Dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger der Kapitalerträge, für den eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, wird bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung auf Antrag die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet (§ 44 b EStG) bzw. in den Fällen des § 44 a EStG wird vom Steuerabzug von vornherein Abstand genommen.
1.2.3.2 Freistellungsauftrag
Rz. 13
Nach § 44 a EStG kann vom Steuerabzug abgesehen bzw. nach § 44 b EStG die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
Rz. 13a
Kapitalerträge, die dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, wurden bis zum 31.12.2008 nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen angerechnet. Ab dem 1.1.2009 gilt das Teileinkünfteverfahren nur noch i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG (§ 3 Nr. 40 S. 2 EStG).
1.2.3.3 Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid
Rz. 14
Für Zwecke der vollständigen Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 4, 4a, 4b, 7 und 10 EStG für nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung erforderlich. Dasselbe gilt für die teilweise Abstandnahme nach § 44a Abs. 8 S. 1, 8a EStG. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten KSt-Freistellungsbescheids überlassen wird, der für einen nicht länger als 5 Jahre zurückliegenden Vz vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
1.2.3.4 Feststellung der Steuerbegünstigung nach § 60a AO
Rz. 15
Mit dem G. zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.3.2013 wurde die sog. "vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit" durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Die Neuregelung ist am 29.3.2013 in Kraft getreten. Nach Rz. 297 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016 gelten die unter Rz. 14 dargestellten Ausführungen daher entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO des FA überlassen wird. Eine Erlaubnis für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist dann für 3 Jahre gegeben.
Das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung brachte für die steuerbefreiten Körperschaften nicht ausreichend Rechtssicherheit. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit enthielt keine abschließende Anerkennung der Steuerbegünstigung und entfaltete auch keine Bindungswirkung für die nachfolgende Besteuerung der betroffenen Körperschaften. Bei jeder Veranlagung zur KSt wurde die Satzung erneut auf Einhaltung der in der Abgabenordnung geregelten Steuerbefreiungsgründe überprüft.
Die Feststellung darüber, ob die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält, wird durch den Feststellungsbescheid gesondert festgestellt. Diese Feststellung hat von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt zu erfolgen, sie kann aber auch isoliert und unabhängig von der Veranlagung zur KSt beantragt werden. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist bindend für die nachfolgende Veranlagung zur KSt.
1.2.3.5 Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid
Rz. 16
Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Freibeträge und Freigrenzen überschreitet, sind sie jährlich zur KSt zu veranlagen. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 5 KStG für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum KSt-Bescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kj. folgt, für das der KSt-Bescheid erteilt wurde. Der Gläubiger der Kapitalerträge (i. d. R. ein steuerbefreiter Verein) hat dem zum Steuerabzug Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im stpfl. oder steuerbefreiten Bereich angefallen sind.