1.2.3.1 Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung
Rz. 12
Dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger der Kapitalerträge, für den eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, wird bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung auf Antrag die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet (§ 44 b EStG) bzw. in den Fällen des § 44 a EStG wird vom Steuerabzug von vornherein Abstand genommen.
1.2.3.2 Freistellungsauftrag
Rz. 13
Nach § 44 a EStG kann vom Steuerabzug abgesehen bzw. nach § 44 b EStG die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag ("FSA") erteilt hat.
Rz. 13a
Kapitalerträge, die dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, wurden bis zum 31.12.2008 nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen angerechnet. Ab dem 1.1.2009 gilt das Teileinkünfteverfahren nur noch i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG (§ 3 Nr. 40 S. 2 EStG).
1.2.3.3 Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid
Rz. 14
Für Zwecke der vollständigen Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 4, 4a, 4b, 7 und 10 EStG für nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung erforderlich (die Finanzverwaltung verwendet hierfür die Abkürzung "NV 2 B"). Dasselbe gilt für die teilweise Abstandnahme nach § 44a Abs. 8 S. 1, 8a EStG. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des zuletzt erteilten KSt-Freistellungsbescheids überlassen wird, der für einen nicht länger als 5 Jahre zurückliegenden Vz vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
Die vorzulegende Kopie des KSt-Freistellungsbescheids muss nicht mehr amtlich beglaubigt sein. Das vorgenannte gilt auch für die Abstandnahme vom KapESt-Abzug bei Personengesellschaften i. S. d. § 212 Abs. 1 SGB V (§ 44a Abs. 4a und 8a EStG). Die Vorlage eines Freistellungsbescheids führt – im Gegensatz zur NV-Bescheinigung – auch im Fall einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG zur vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug.
1.2.3.4 Feststellung der Steuerbegünstigung nach § 60a AO
Rz. 15
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.3.2013 wurde die sog. "vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit" durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Die Neuregelung ist am 29.3.2013 in Kraft getreten. Nach Rz. 297 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer v. 19.5.2022 gelten die unter Rz. 14 dargestellten Ausführungen daher entsprechend, wenn eine Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO des FA überlassen wird.
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug die auszahlende Stelle darauf abstellt, dass der Stpfl. die Anteile seit mindestens einem Jahr unverändert im Bestand hat.
Bei Vorlage eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO und bei Vorlage einer NV-Bescheinigung ("NV 2 B") einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG i. H. v. seit einer Änderung durch das Schreiben der Finanzverwaltung vom 19.12.2017 auf maximal 20.000 EUR jährlich begrenzt. Zwischenzeitlich hatte die Finanzverwaltung mit Verbändeschreiben vom 9.3.2018 eine Erleichterungsregelung erlassen, wonach es nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht beanstandet wurde, wenn bei Vorlage eines Freistellungsbescheids nach § 60a AO in Umsetzung der Vorgaben des BMF-Schreibens v. 19.12.2017 bis zur Administrierung des Freibetrags von 20.000 EUR isoliert Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG einem Steuerabzug unterworfen werden und bei den übrigen von § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfassten Kapitalerträgen kein Steuerabzug vorgenommen wird. Eine Erlaubnis für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist dann für höchstens 3 Jahre gegeben (§ 44a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 44a Abs. 4 und 7 EStG).
Das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung brachte für die steuerbefreiten Körperscha...