Rz. 15
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.3.2013 wurde die sog. "vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit" durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Die Neuregelung ist am 29.3.2013 in Kraft getreten. Nach Rz. 297 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer v. 19.5.2022 gelten die unter Rz. 14 dargestellten Ausführungen daher entsprechend, wenn eine Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO des FA überlassen wird.
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug die auszahlende Stelle darauf abstellt, dass der Stpfl. die Anteile seit mindestens einem Jahr unverändert im Bestand hat.
Bei Vorlage eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO und bei Vorlage einer NV-Bescheinigung ("NV 2 B") einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG i. H. v. seit einer Änderung durch das Schreiben der Finanzverwaltung vom 19.12.2017 auf maximal 20.000 EUR jährlich begrenzt. Zwischenzeitlich hatte die Finanzverwaltung mit Verbändeschreiben vom 9.3.2018 eine Erleichterungsregelung erlassen, wonach es nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht beanstandet wurde, wenn bei Vorlage eines Freistellungsbescheids nach § 60a AO in Umsetzung der Vorgaben des BMF-Schreibens v. 19.12.2017 bis zur Administrierung des Freibetrags von 20.000 EUR isoliert Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG einem Steuerabzug unterworfen werden und bei den übrigen von § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfassten Kapitalerträgen kein Steuerabzug vorgenommen wird. Eine Erlaubnis für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist dann für höchstens 3 Jahre gegeben (§ 44a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 44a Abs. 4 und 7 EStG).
Das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung brachte für die steuerbefreiten Körperschaften nicht ausreichend Rechtssicherheit. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit enthielt keine abschließende Anerkennung der Steuerbegünstigung und entfaltete auch keine Bindungswirkung für die nachfolgende Besteuerung der betroffenen Körperschaften. Bei jeder Veranlagung zur KSt wurde die Satzung erneut auf Einhaltung der in der Abgabenordnung geregelten Steuerbefreiungsgründe überprüft.
Die Feststellung darüber, ob die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält, wird durch den Feststellungsbescheid gesondert festgestellt. Diese Feststellung hat von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt zu erfolgen, sie kann aber auch isoliert und unabhängig von der Veranlagung zur KSt beantragt werden. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist bindend für die nachfolgende Veranlagung zur KSt.