3.10.1 Allgemeines
Rz. 68
Soweit Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Gläubiger nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2009 zufließen, hat die auszahlende Stelle davon den Zinsabschlag zum Steuersatz von 30 % bzw. (bei Tafelgeschäften – vgl. § 44 EStG Rz. 40ff.) von 35 % einzubehalten. Auch für die ab 1.1.1994 steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung hat die auszahlende Stelle als Steuerabzugsverpflichtete den Zinsabschlag vorzunehmen.
Rz. 69
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 unterliegen diese Kapitalerträge bei Zufluss nach dem 31.12.2008 dem KapESt-Abzug von einheitlich 25 % (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG). Den Zinsabschlag als besondere Form des KapESt-Abzugs gibt es ab dem 1.1.2009 nicht mehr.
Rz. 70
Der für die Erhebung der KapESt maßgebende Begriff der "die Kapitalerträge auszahlenden Stelle" ist in § 44 Abs. 1 S. 4 EStG definiert (§ 44 EStG Rz. 19ff.). Mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 28.10.1997 zufließen, kommen nicht nur inländische Kreditinstitute, sondern auch inländische Finanzdienstleistungsinstitute als auszahlende Stellen in Betracht (§ 44 Abs. 1 S. 4 EStG).
Erläuterungen zu Einzelfragen in Bezug auf die Erhebung des Zinsabschlags enthalten: BMF v. 26.10.1992, IV B 4 – S 2000 – 252/92, BStBl I 1992, 693; BMF v. 18.12.1992, IV B 4 – S 2000 – 273/92, BStBl I 1993, 58; BMF v. 9.5.1994, IV B 4 – S 2252 – 276/94, BStBl I 1994, 312; BMF v. 12.10.1994, IV B 4 – S 2400 – 130/94, BStBl I 1994, 815; BMF v. 5.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 23/ 02, BStBl I 2002, 1346; FinMin Baden-Württemberg v. 27.10.1992, S 2400/3 – FR 1993, 135.
Rz. 71 einstweilen frei
3.10.2 Steuerabzug von Zinsen aus verbrieften oder registrierten Forderungen (Nr. 7 Buchst. a)
3.10.2.1 Allgemeines
Rz. 72
Dem Steuerabzug nach dieser Vorschrift unterliegen in- und ausländische Erträge aus Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn es sich um Zinsen aus Anleihen oder Forderungen handelt,
- die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausl. Register eingetragen oder
- über die Sammelurkunden i. S. d. § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.
Rz. 73
Verbriefte bzw. registrierte Kapitalforderungen i. S. d. Vorschrift sind somit z. B.
- Schuldverschreibungen aus öffentlichen Anleihen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
- Anleihen der Deutsche Bahn AG und der Deutsche Post AG,
- Pfandbriefe und Kommunalobligationen,
- Bank- und Industrieobligationen,
- Schuldbuchforderungen,
- Schatzanweisungen,
- Finanzierungsschätze,
- Bundesschatzbriefe,
- Zero-Coupon-Bonds (Nullkupon-Anleihen),
- Disagio-Anleihen,
- Deep-Discount-Anleihen,
- Fremdwährungsanleihen,
- Index-Anleihen,
- Optionsanleihen,
- Auslandsanleihen.
Rz. 74
Den vorstehenden Kapitalforderungen ist gemeinsam, dass sie i. d. R. auf den Inhaber ausgestellt und uneingeschränkt abtretbar sind. Deshalb ist dem Schuldner dieser Kapitalerträge nicht bekannt, wer im Zeitpunkt des Zufließens der Zinsen der Gläubiger der Kapitalerträge ist. Deshalb ist die KapESt nicht vom Schuldner einzubehalten, sondern von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle. Auszahlende Stelle i. d. S. ist nach § 44 Abs. 1 S. 4 EStG das inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw. – ab dem 1.1.2009 – das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die Wertpapierhandelsbank, das die Wertpapiere oder Wertrechte verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder das Zinsscheine oder Zinsforderungen im Wege eines Tafelgeschäfts (wenn also in Nichtdepotfällen die Zinsscheine oder die Wertpapiere am Bankschalter zur Einlösung vorgelegt werden) ankauft (§ 44 EStG Rz. 19ff.).
Der inländische Schuldner der Kapitalerträge ist nur ausnahmsweise dann gleichzeitig auszahlende Stelle, wenn er die Wertpapiere oder Wertrechte anstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge unmittelbar auszahlt.
Rz. 75 und 76 einstweilen frei
3.10.2.2 Steuerabzug nach anderen Vorschriften
Rz. 77
Soweit Zinserträge aus verbrieften Kapitalforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG bereits nach anderen Vorschriften dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, geht der Steuerabzug nach diesen anderen Vorschriften dem Steuerabzug nach Nr. 7 Buchst. a vor.
Das wurde durch das StMBG v. 21.12.1993 für den Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von Wandelanleihen, Gewinnobligationen und nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten (Rz. 41ff.) ausdrücklich klargestellt. In den Fällen der Nr. 2 hängt die Steuerabzugsverpflichtung davon ab, ob die in Nr. 2 S. 4 genannten Voraussetzungen für die Steuerabzugsverpflichtung der auszahlenden Stelle vorliegen (Rz. 40d).
3.10.3 Steuerabzug durch inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute (Nr. 7 Buchst. b)
3.10.3.1 Allgemeines
Rz. 78
Werden die Kapitalerträge nicht vom Steuerabzug nach Nr. 7 Buchst. a (Rz. 72ff.) erfasst, sondern handelt es sich um Kapitalerträge, denen nicht verbriefte, d. h. einfache Kapitalforderungen zugrunde liegen, bei denen Schuldner der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut ist...