3.16.1 Allgemeines
Rz. 102
Nr. 10 berücksichtigt die durch das Gesetz 2008 v. 14.8.2007 neu in § 20 Abs. 2 EStG aufgenommenen Kapitalerträge. Dabei ersetzt Nr. 10 nicht nur Nr. 8 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, sondern erweitert die KapESt-Pflicht für die Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen.
Rz. 102a
Ab dem 1.1.2009 kommt es nicht mehr darauf an, ob ein sog. Kursdifferenzpapier bzw. eine Finanzinnovation veräußert wird. Auch nicht unter die einengenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung fallende sonstige Kapitalforderungen werden bei Veräußerung dem KapESt-Abzug unterworfen.
Rz. 102b
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung entfällt mit Wirkung ab dem 1.1.2009 ersatzlos, weil nicht nur der besonders in Rechnung gestellte Stückzins, sondern der gesamte Erlös aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen stpfl. wird.
Zur daraus resultierenden Besteuerungslücke für vereinnahmte Stückzinsen aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis Ende 2008 geltende Fassung von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG fielen (z. B. festverzinsliche Wertpapiere); s. Rz. 105 und § 52 a EStG Rz. 22.
Rz. 102c
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG erfasst in- und ausländische Kapitalerträge aus Veräußerungen bzw. gleichgestellten Vorgängen, die von einer inländischen auszahlenden Stelle ausgezahlt oder gutgeschrieben werden (vgl. den Einleitungssatz zu § 43 Abs. 1 EStG).
3.16.2 Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen
Rz. 103
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i. d. F. des G. v. 21.12.1993 gehören die Einnahmen aus der isolierten (d. h. ohne Mitveräußerung der Schuldverschreibung bzw. Kapitalforderung erfolgenden) Veräußerung von Zinsscheinen oder Zinsforderungen durch den Ersterwerber der Schuldverschreibung oder Kapitalforderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei Zufluss nach dem 31.12.1993 dem Zinsabschlag unterliegen.
Rz. 103a
Hat der Ersterwerber dagegen die Schuldverschreibung bzw. Kapitalforderung isoliert veräußert und die Zinsscheine bzw. Zinsforderungen zurückbehalten, dann führt deren spätere Einlösung ebenfalls bei ihm zu steuerabzugspflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (§ 20 EStG n. F. Rz. 226).
3.16.3 Vereinnahmte Stückzinsen und Zwischengewinne
Rz. 104
Werden Zinsscheine oder Zinsforderungen nicht isoliert, sondern zusammen mit den zugehörigen Schuldverschreibungen oder Kapitalforderungen veräußert, und werden die bis zum Veräußerungszeitpunkt angefallenen Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums dem Erwerber gesondert in Rechnung gestellt, gehören diese Zinseinnahmen beim Veräußerer nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung als Stückzinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Erwerber der Stückzinsen kann entsprechend negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen (§ 20 EStG n. F. Rz. 258ff.). Diese Stückzinsen unterliegen bei Zufluss bis zum 31.12.2008 auch dem als Zinsabschlag zu erhebenden Steuerabzug vom Kapitalertrag.
Rz. 104a
Stückzinsen aus Wandelanleihen sind nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ausdrücklich vom Steuerabzug ausgenommen.
Rz. 104b
Wie Stückzinsen werden auch die Zwischengewinne aus in- und ausländischen Investmentanteilen behandelt. Zum Abzug gezahlter Stückzinsen und Zwischengewinne bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag sowie sonstigen zinsabschlagpflichtigen Zinserträgen s. § 43a EStG Rz. 53ff.
Rz. 105
Vereinnahmte Stückzinsen werden ab dem 1.1.2009 nicht mehr gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, sondern nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des G. v. 14.8.2007 besteuert. Zu beachten ist allerdings, dass die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach § 52a Abs. 10 S. 7 EStG nur für solche Wertpapiere gilt, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Für vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Wertpapiere werden die Veräußerungsgewinne bzw. Stückzinsen nicht nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG erfasst und deswegen auch nicht dem KapESt-Abzug unterworfen. Diese Stückzinsen sind m. E. nicht steuerbar. Dies gilt allerdings nur für Stückzinsen auf Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, die nicht Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung sind. Stückzinsen aus der Veräußerung von Finanzinnovationen i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung genießen keinen Bestandsschutz und unterliegen ab dem 1.1.2009 stets der KapESt gem. Nr. 9 (§ 52a EStG Rz. 22).
Rz. 105a
Der Gesetzgeber hat durch Ergänzung des § 52a Abs. 10 S. 7 Halbs. 2 EStG im Rahmen des JStG 2010 v. 8.12.2010, nunmehr § 52 Abs. 28 S. 16 EStG, die in Rz. 105 beschriebene Besteuerungslücke geschlossen. Diese rückwirkende Maßnahme kann jedoch nicht zu einer rückwirkend entstehenden Verpflichtung zur Vorna...