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Im Allgemeinen wird die KapESt auf vGA bei Kapitalgesellschaften als Haftungsschuldnern nicht erhoben, wenn der Anteilseigner ohnehin veranlagt wird und somit bei ihm unmittelbar die Berichtigungsveranlagung erfolgen kann. Dem endgültigen Verfahren der Veranlagung des Gläubigers der Einkünfte zur ESt bzw. KSt wird Vorrang vor dem nur vorläufigen Verfahren des Steuerabzugs vom Kapitalertrag eingeräumt.[1]

Die Inanspruchnahme der Schuldnerin der Kapitalerträge ist dann nicht gerechtfertigt, wenn das FA im Zeitpunkt der Haftbarmachung ebenso schnell den Anteilseigner, dem die vGA zugeflossen ist, zur ESt bzw. KSt heranziehen und von ihm eine entsprechende Abschlusszahlung verlangen kann.[2]

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