Rz. 66a

Rechtslage ab 1.1.2018:

Durch das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) v. 19.7.2016[1] werden zum 1.1.2018 Erträge aus Investmentfonds nach § 16 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG als eigenständige Ertragsart in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingefügt. In § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG wird daher notwendigerweise ein neuer eigenständiger Tatbestand für diese Investmenterträge aufgenommen. Unter Veräußerung von Investmentanteilen sind gem. § 2 Abs. 13 InvStG auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft zu verstehen. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i. S. d § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG werden ausdrücklich von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG ausgenommen, da diese von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG umfasst sind (Rz. 101a). Nach § 52 Abs. 42 S. 2 EStG sind die Änderungen des § 43 EStG erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

[1] BGBl I 2016, 1730.

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