Rz. 161v

Nach § 20 InvStG wird für alle drei Ertragsarten des § 16 InvStG eine sog. "Teilfreistellung" gewährt. Die Teilfreistellung gilt für Erträge aus Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend überwiegend in Aktien und andere Kapitalbeteiligungen oder Immobilien investieren (Aktien- und Immobilienfonds). Je nach Anlageschwerpunkt werden die Erträge nach § 20 Abs. 1 InvStG zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei gestellt.

 

Teilfreistellungssätze nach § 20 Abs. 1 InvStG

Investmentfonds Teilfreistellung
Aktienfonds (nach § 2 Abs. 6 InvStG fortlaufend mindestens 51 % des Wertes in Kapitalbeteiligungen angelegt) Aktienteilfreistellung: 30 %
natürliche Personen mit Investmentanteilen im Betriebsvermögen Aktienteilfreistellung: 60 %
Anleger, die dem KStG unterliegen Aktienteilfreistellung: 80 %
Immobilienfonds, der fortlaufend mindestens 51 % des Wertes in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegt Immobilienteilfreistellung: 60 %
Immobilienfonds, der fortlaufend mindestens 51 % des Wertes in ausl. Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegt Immobilienteilfreistellung: 80 %

Bei Mischfonds, das sind nach § 2 Abs. 7 InvStG Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen, gelten nach § 20 Abs. 2 InvStG die halben Teilfreistellungssätze.

 

Rz. 161w

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG ist nach der Änderung des § 43 Abs. 1 S. 3 EStG grundsätzlich sowohl beim Kapitalertragsteuerabzug als auch in der Veranlagung zu beachten.[1] Hintergrund ist, dass Privatanleger nicht erst in der Veranlagung von der Teilfreistellung profitieren sollen.[2]

Eine praxisbedeutsame Ausnahme für den Kapitalertragsteuerabzug folgt aus § 43a Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG, wonach beim KapESt-Abzug nur der Aktienteilfreistellungssatz für Privatanleger in Höhe von 30 % anzuwenden ist. Die Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger finden beim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren keine Anwendung, da diese anlegerspezifischen Informationen bei den depotführenden Stellen nicht als Attribute für den KapESt-Abzug hinterlegt sind.[3] Die höheren Teilfreistellungssätze für die betrieblichen Anleger können daher nur im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.[4]

[1] BT-Drs. 18/8045, 91.
[2] BT-Drs. 18/8045, 91.
[3] BT-Drs. 18/8739, 119.
[4] BT-Drs. 18/8739, 120.

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