Rz. 182f
Nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (Rz. 182e) – folgende Daten zu übermitteln:
- Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (§ 43 Abs. 2 S. 7 EStG),
- den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO),
- hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO),
- den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO),
- handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO),
- den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AO),
Rz. 182g
Meldetermin ist nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO der 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres.
Rz. 182h
Die §§ 93c, 72a Abs. 4 und 203a AO wirken sich wie folgt auf das Meldeverfahren bei freigestelltem Betriebsvermögen nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG aus:
Nicht anwendbare Regelungen
Gem. § 43 Abs. 2 S. 8 EStG werden einzelne Regelungen der §§ 93c, 72a Abs. 4, 203a AO hinsichtlich des Meldeverfahrens gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG für nicht anwendbar erklärt. Nicht anwendbar sind § 72a Abs. 4 AO (Haftung), § 203a AO (Außenprüfung) und § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO (Informationspflicht gegenüber dem Stpfl.) sowie § 93c Abs. 4 AO (Ermittlungsrecht der Finanzbehörde).
Rz. 182i
Anwendbare Regelungen
Anwendbar sind für das Meldeverfahren gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG insbesondere die Regelungen der § 93c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Mitteilungspflicht bis Ende Februar des Folgejahres, Bestimmung der zu übermittelnden Daten), § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO (Aufzeichnungspflicht der zu übermittelnden Daten), § 93c Abs. 2 AO (Unterbleiben nach 7 Jahren), § 93c Abs. 3 AO (Korrektur-/Stornierungspflicht) und § 93c Abs. 7 AO (Zweckbindung).
Rz. 182j
Zudem kommt es im Zuge der Änderung des § 43 Abs. 2 S. 7 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 zum 1.1.2017 zu einer begrifflichen Änderung beim Empfänger der Meldung. Nach der Neufassung des § 43 Abs. 2 S. 7 EStG ist Empfänger nunmehr die "Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist". Nach § 43 Abs. 2 S. 8 EStG i. d. F. bis 31.12.2016 i. V. m. dem BMF-Schreiben v. 24.9.2013 sind die Daten "über ELSTER" zu übermitteln. Solange das BMF-Schreiben v. 24.9.2013 in Kraft ist, kommt es daher zu keiner Änderung des Empfängers der Daten, zumal die Gesetzesbegründung einen ausdrücklichen Verweis auf das BMF-Schreiben v. 24.9.2013 und daher keinen Hinweis auf eine Änderung des Empfängers der Daten enthält.
Rz. 182k
Technische Einzelheiten zum Meldeverfahren hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Dokument unter www.esteuer.de veröffentlicht.
Rz. 183
Die auszahlende Stelle hat die Freistellungserklärung 6 Jahre aufzubewahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Kj., in dem die Erklärung letztmalig berücksichtigt wird, beginnt. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren auf 6 Jahre durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 führt zu einer Angleichung der Aufbewahrungsmodalitäten beim Freistellungsauftrag gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Freistellungserklärung selbst ist unbefristet und kann jederzeit widerrufen werden.