2.2.1 Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis bis 7a und 8 bis 12 sowie S. 2
Rz. 8
Die Steuersätze sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren, nach § 8b Abs. 1 KStG oder unter der Abgeltungsteuer erfolgt.
Rz. 8a
Bemessungsgrundlage bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen, ist der volle Kapitalertrag (Rz. 40ff.). Dass diese Bezüge bei einer natürlichen Person gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d und e i. V. m. § 3 Nr. 40 S. 2 EStG in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen bzw. bei einer Körperschaft nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung ganz außer Ansatz bleiben, ist nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG beim Steuerabzug nicht zu berücksichtigen.
Rz. 8b
Der Steuerabzug von 25 % auf den vollen Kapitalertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Besteuerung bei einer natürlichen Person im Teileinkünfteverfahren erfolgt bzw. ohne Abgeltungsteuer im Teileinkünfteverfahren erfolgen würde und daher nur 60 % der Kapitalerträge stpfl. sind. Somit beträgt die Steuerbelastung bei einer natürlichen Person 41,67 %, bezogen auf die stpfl. 60 % der zugeflossenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge.
Rz. 8c
Die eigentliche Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgt erst bei der Veranlagung. Dabei wird die KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG auch insoweit auf die bei der Veranlagung festgesetzte ESt oder KSt angerechnet, als sie auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 und 6 S. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt.
Rz. 8d
Das Teileinkünfteverfahren ist nach § 52a Abs. 3 S. 1 EStG a. F. erstmals für den Vz 2009 anzuwenden. Zuvor zugeflossene Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EStG werden unter Berücksichtigung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 53 S. 2 EStG a. F. noch nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.
Rz. 9
Der KapESt-Satz von 25 % gilt in allen Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–7a, 8–12 sowie S. 2 EStG, somit auch in den Fällen
Der Steuersatz von 25 % gilt auch
2.2.2 Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b, 7c
Rz. 10
In den Fällen des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b EStG wird die KapESt zum ermäßigten Steuersatz von 15 % erhoben, weil die betroffenen Leistungsempfänger als juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. als steuerbefreite Körperschaften ohnehin einen Anspruch auf Erstattung von 2/5 der einbehaltenen und abgeführten KapESt hätten (§ 44a Abs. 8 EStG). Durch die Erhebung der KapESt zum Steuersatz von 15 % erübrigt sich eine spätere Erstattung. Es handelt sich um Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG aus ausschüttungsgleichen Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 EStG Rz. 174; § 20 EStG n. F. Rz. 202).
Rz. 11
In den Fällen des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG (zu den betroffenen Kapitalerträgen vgl. § 20 EStG Rz. 179ff.; § 20 EStG n. F. Rz. 197) ist nur ein einheitlicher Steuersatz von 15 % vorgesehen, weil in diesen Fällen nicht an eine Auszahlung des Kapitalertrags angeknüpft wird. Es handelt sich um Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG aus nicht den Rücklagen zugeführten Gewinnen und verdeckten Gewinnausschüttungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. auch § 43 EStG Rz. 93; § 44 Abs. 6 EStG).
Rz. 12 und 13 einstweilen frei