Rz. 50
Die Regel des § 43a Abs. 1 S. 1 EStG, dass dem Steuerabzug die vollen Kapitalerträge ohne Abzug unterliegen, gilt aufgrund der Änderung infolge des InvStRefG v. 19.7.2016[1] nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 Abs. 1 InvStG, auf die nach § 20 des InvStG eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Der bisherige § 43a Abs. 2 S. 1 EStG wurde durch das InvStRefG um eine Ausnahme hinsichtlich der Erträge aus Investmentfonds ergänzt. Nach dem angefügten Halbs. 2 unterliegen nur die nach Anwendung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibenden Investmenterträge dem Steuerabzug.[2]
Rz. 51 bis 52 einstweilen frei
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