Rz. 56

Zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen gehören nach § 43 Abs. 1 S. 2 EStG auch die besonderen Entgelte oder Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, die neben den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–12 EStG ausdrücklich genannten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden (§ 43 EStG Rz. 116ff.).

Bestehen diese Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern in Sachleistungen, muss die von diesen Sachleistungen zu erhebende KapESt dennoch in Geld entrichtet werden.

Reicht ein im Zusammenhang mit den Sachleistungen in Geld geleisteter Kapitalertrag zur Deckung der insgesamt zu erhebenden KapESt nicht aus, oder besteht der Kapitalertrag nur in Sachleistungen, muss der Gläubiger dieser Kapitalerträge dem Steuerabzugsverpflichteten den zur Entrichtung der KapESt erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen, damit dieser seiner Abzugsverpflichtung nachkommen kann (§ 44 Abs. 1 S. 7 EStG). Erst nach dessen Eingang erfolgt die Anmeldung und Weiterleitung dieses Betrags durch den Steuerabzugsverpflichteten.

Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann den Gläubiger der Kapitalerträge auch auffordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.[1]

 

Rz. 57

Zur analogen Anwendung von § 44 Abs. 1 S. 8 und 9 EStG, wenn bei einem als entgeltlich zu behandelnden Depotübertrag die Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 S. 10 EStG mangels der auszahlenden Stelle bekannter Anschaffungsdaten nicht ermittelt werden kann, vgl. § 43a EStG Rz. 84.

[1] BMF v. 13.5.2017, IV C 1 – S 2252/08/10004:020, Rz. 251b, BStBl I 2017, 739.

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