5.3.1 Allgemeines
Rz. 66
Für den Zufluss von Gewinnanteilen (Dividenden) und anderen Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, kommt es darauf an, ob und ggf. welche Bestimmungen im Gewinnverteilungsbeschluss über den Tag der Auszahlung getroffen werden.
Zum Gewinnverteilungsbeschluss und zu den dafür maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften vgl. § 20 EStG a. F. Rz. 27f.
Rz. 67
Die besonderen Vorschriften zur Bestimmung des für KapESt-Zwecke maßgeblichen Zuflusszeitpunkts sind auch auf "künstliche Dividenden" bzw. Dividendenkompensationszahlungen (vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 123ff.) anzuwenden. Dies wurde durch G. v. 13.12.2006 als Folge der Ausweitung der KapESt-Pflicht auf Erträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG geregelt.
5.3.2 Zahlungstag im Beschluss genannt (S. 1)
5.3.2.1 Regelfall
Rz. 68
Inländische Gewinnanteile (Dividenden) und andere inländische Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Für ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG gilt die besondere Zuflussregelung nicht. Dies wurde durch die ausdrückliche Verweisung in § 44 Abs. 2 EStG auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, welche durch G. v. 14.8.2007 in das EStG aufgenommen wurde, klargestellt.
Für ausl. Dividenden etc. ist daher weiterhin die Grundregel des § 44 Abs. 1 S. 2 EStG anzuwenden.
Rz. 69
Der Hinweis in § 44 Abs. 2 EStG auf den "Abs. 1" in dem Klammerzusatz in § 44 Abs. 2 S. 1 EStG zeigt, dass für den Fall, dass der Tag der Auszahlung in dem Ausschüttungsbeschluss bestimmt ist, der als Auszahlungstag bestimmte Tag allein maßgebend ist. Der im Ausschüttungsbeschluss bestimmte Tag muss nicht mit dem Zuflusszeitpunkt gem. § 11 EStG übereinstimmen, der nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG zur Anwendung kommen würde. Denn § 44 Abs. 2 S. 1 EStG ist "lex specialis".
Rz. 70
Der Gesellschafterbeschluss muss keine betragsmäßige Festlegung der auszuschüttenden Beträge enthalten. Die abschließende Festlegung kann von noch fertigzustellenden Jahresabschlüssen abhängig sein. § 44 Abs. 2 EStG verlangt weder, dass der Beschluss über die Gewinnverteilung der Kapitalgesellschaft ein endgültiger ist, noch dass er gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügt.
5.3.2.2 Ausschüttung an den Allein- bzw. beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Rz. 71
Für die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag gelten Gewinnanteile (Dividenden) auch dann erst mit dem im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmten Auszahlungstag als zugeflossen, wenn der Empfänger der Gewinnanteile (Dividenden) der Alleingesellschafter oder beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.
Rz. 72
Dass dem Alleingesellschafter bzw. dem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft die Kapitalerträge auch bei erst späterer Auszahlung für Zwecke seiner Veranlagung zur ESt bzw. KSt bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als zugeflossen gelten (§ 20 EStG a. F. Rz. 10ff.), hat für den Steuerabzug vom Kapitalertrag keine Bedeutung. Der für die Veranlagung maßgebliche Zuflusszeitpunkt kann in einen anderen Vz fallen als der für den KapESt-Abzug maßgebliche Zuflusszeitpunkt.
Wird allerdings im Gewinnverwendungsbeschluss statt eines Auszahlungstags (d. h. eines Auszahlungszeitpunkts) ein Auszahlungszeitraum (Woche, Monat, Jahr) bestimmt, hat dies für den Steuerabzug vom Kapitalertrag die Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 S. 2 EStG (Rz. 73ff.) zur Folge.
5.3.3 Zahlungstag im Beschluss nicht genannt (S. 2)
Rz. 73
Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt für den Steuerabzug vom Kapitalertrag als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.
Rz. 74
Im Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG (§ 174 AktG) wird üblicherweise über den Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende keine Bestimmung getroffen. Der Tag, von dem ab die Dividende gegen Einreichung des betreffenden Dividendenscheins bei der Gesellschaftskasse oder den Zahlstellen (Rz. 15) erhoben werden kann, ist der Dividendenbekanntmachung zu entnehmen, die im Anschluss an die Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern (§ 25 AktG) veröffentlicht wird. Auszahlungszeitpunkt (Fälligkeitstag) ist im Regelfall der erste Börsentag nach der Hauptversammlung.
Ist der Tag nach dem Hauptversammlungsbeschluss ein Börsentag, dann fallen Zufluss- und Fälligkeitstag zusammen.
Rz. 75
Ist der Tag nach dem Hauptversammlungsbeschluss dagegen kein Börsentag (z. B. wenn die Hauptversammlung an einem Freitag stattfand und der erste Börsen...