Rz. 68

Inländische Gewinnanteile (Dividenden) und andere inländische Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Für ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG gilt die besondere Zuflussregelung nicht. Dies wurde durch die ausdrückliche Verweisung in § 44 Abs. 2 EStG auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, welche durch G. v. 14.8.2007[1] in das EStG aufgenommen wurde, klargestellt.

Für ausl. Dividenden etc. ist daher weiterhin die Grundregel des § 44 Abs. 1 S. 2 EStG anzuwenden.

 

Rz. 69

Der Hinweis in § 44 Abs. 2 EStG auf den "Abs. 1" in dem Klammerzusatz in § 44 Abs. 2 S. 1 EStG zeigt, dass für den Fall, dass der Tag der Auszahlung in dem Ausschüttungsbeschluss bestimmt ist, der als Auszahlungstag bestimmte Tag allein maßgebend ist. Der im Ausschüttungsbeschluss bestimmte Tag muss nicht mit dem Zuflusszeitpunkt gem. § 11 EStG übereinstimmen, der nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG zur Anwendung kommen würde. Denn § 44 Abs. 2 S. 1 EStG ist "lex specialis".

 

Rz. 70

Der Gesellschafterbeschluss muss keine betragsmäßige Festlegung der auszuschüttenden Beträge enthalten. Die abschließende Festlegung kann von noch fertigzustellenden Jahresabschlüssen abhängig sein. § 44 Abs. 2 EStG verlangt weder, dass der Beschluss über die Gewinnverteilung der Kapitalgesellschaft ein endgültiger ist, noch dass er gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügt.[2]

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