3.1 Allgemeines
Rz. 18
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Gläubiger der von § 44a EStG erfassten Kapitalerträge kann die Abstandnahme vom Steuerabzug dadurch erreichen, dass er dem Schuldner bzw. dem depot- oder kontenführenden inländischen Kreditinstitut oder dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländischen Finanzdienstleistungsinstitut als der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt. Sinn des Freistellungsauftrags ist es, den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG schon im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens wirksam werden zu lassen (Rz. 4). Kapitalerträge, die geringer als der Sparer-Pauschbetrag und infolgedessen einkommensteuerfrei sind, sollen von vornherein steuerfrei belassen und deshalb vom Abzug der KapESt verschont werden.
Rz. 18a
In das Verfahren der Abstandnahme vom Steuerabzug werden gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 44a Abs. 10 S. 2 EStG auch die Fälle einbezogen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten einen Freistellungsauftrag erteilt (Rz. 62ff.). Damit kann bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, dass ein unbeschränkt stpfl. Sparer für Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) keine ESt schuldet.
Rz. 19
Der Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. bis 31.12.2008) und der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG i. d. F. bis 31.12.2008) sind durch G. v. 14.8.2007 zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst worden. Er beträgt 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten. Im Rahmen der Veranlagung zur ESt ist der Sparer-Pauschbetrag nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden (Einleitungssatz in § 20 Abs. 1 S. 1 EStG). Aus diesem Grund ist die Erteilung eines Freistellungsauftrags dann nicht möglich, wenn die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 3 EStG den betrieblichen Einkünften bzw. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind (§ 20 EStG a. F. Rz. 277).
3.2 Freistellungsvolumen
Rz. 20
Nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG steht dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger f als Freistellungsvolumen ein einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt (§ 20 Abs. 9 S. 2 EStG). Obwohl Ehegatten nach § 20 Abs. 9 EStG nur im Fall tatsächlicher Zusammenveranlagung der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, wart für Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug bis einschließlich Vz 2009 bereits dann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag i. H. v. maximal 1.602 EUR zu erteilen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. sind und nicht dauernd getrennt leben, wenn also lediglich das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG a. F.) und gemeinsamer Veranlagung (§ 26b EStG) besteht (§ 26 EStG).
Rz. 20a
Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2009 zufließen, lässt die Finanzverwaltung auch die Erteilung getrennter Freistellungsaufträge durch unbeschränkt stpfl. und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten zu. Getrennt erteilte Einzelfreistellungsaufträge können allerdings nicht auf Kapitalerträge auf Gemeinschaftskonten oder Gemeinschaftsdepots angewendet werden (Rz. 102ff.).
Rz. 20b
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 sind die einkommensteuerlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Eingetragene Lebenspartner können daher ebenso wie Ehegatten gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen und Kapitalerträge bis zu einer Summe von 1.602 EUR vom Steuerabzug freistellen lassen.
Rz. 21
Das Freistellungsvolumen kann verwendet werden für
- die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG durch den zum Steuerabzug Verpflichteten bei den in Rz. 14 bzw. 17 näher bezeichneten Kapitalerträgen,
- die Erstattung von KapESt auf Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG durch das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (Rz. 16).
Die Erstattung von KapESt aufgrund von Sammelanträgen ist aufgrund der Abschaffung des Sammelantragsverfahrens durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2013 zufließen.
Rz. 21a
Mit Wirkung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, wurde durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 der Einzelerstattungsanspruch in den Fällen der Erteilung eines Freistellungsauftrags gestrichen (zu den Hintergründen § 44b EStG Rz. 6). Die Antragsfrist für diese Kapitalerträge ist spätestens am 31.12.2010 abgelaufen, sodass ein Erstattungsantrag nicht mehr gestellt werden kann. Bei Zufluss der Kapitalerträge nach dem 31.12.2012 ist aufgrund der Ausweitung der Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 1 EStG ei...