Rz. 18

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Gläubiger der von § 44a EStG erfassten Kapitalerträge kann die Abstandnahme vom Steuerabzug dadurch erreichen, dass er dem Schuldner bzw. dem depot- oder kontenführenden inländischen Kreditinstitut oder dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländischen Finanzdienstleistungsinstitut als der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt.[1] Sinn des Freistellungsauftrags ist es, den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG schon im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens wirksam werden zu lassen (Rz. 4). Kapitalerträge, die geringer als der Sparer-Pauschbetrag und infolgedessen einkommensteuerfrei sind, sollen von vornherein steuerfrei belassen und deshalb vom Abzug der KapESt verschont werden.

 

Rz. 18a

In das Verfahren der Abstandnahme vom Steuerabzug werden gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 44a Abs. 10 S. 2 EStG auch die Fälle einbezogen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten einen Freistellungsauftrag erteilt (Rz. 62ff.). Damit kann bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, dass ein unbeschränkt stpfl. Sparer für Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) keine ESt schuldet.

 

Rz. 19

Der Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. bis 31.12.2008) und der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG i. d. F. bis 31.12.2008) sind durch G. v. 14.8.2007[2] zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst worden. Er beträgt 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten. Im Rahmen der Veranlagung zur ESt ist der Sparer-Pauschbetrag nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden (Einleitungssatz in § 20 Abs. 1 S. 1 EStG). Aus diesem Grund ist die Erteilung eines Freistellungsauftrags dann nicht möglich, wenn die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 3 EStG den betrieblichen Einkünften bzw. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind (§ 20 EStG a. F. Rz. 277).

[1] Zum Freistellungsauftrag und seiner Anwendung Eisendick, FR 1998, 49.
[2] BGBl I 2007, 1912.

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