Rz. 67

Um den Finanzbehörden eine Nachprüfung derjenigen Sachverhalte zu ermöglichen, die für die Abstandnahme vom Steuerabzug von Bedeutung sind (§ 50b EStG Rz. 23ff.), hat der zum Steuerabzug Verpflichtete über die ihm vorgelegten NV-Bescheinigungen Aufzeichnungen zu führen und dabei im Einzelnen festzuhalten

  • das FA, das die NV-Bescheinigung erteilt hat,
  • den Tag der Ausstellung der NV-Bescheinigung und
  • die in der NV-Bescheinigung angegebene Ordnungsnummer.
 

Rz. 68

Mit der in § 44a Abs. 3 EStG genannten "Steuer- und Listennummer" ist die besondere Ordnungsnummer gemeint, die die NV-Bescheinigung als Identifikationsmerkmal erhält. Diese (16-stellige) Ordnungsnummer setzt sich zusammen aus

  • der Finanzamtsnummer (einschl. Länderschlüssel) von vier Stellen,
  • einer Identifizierungsnummer (Steuerbezirksnummer) und einer auf den Gläubiger der Kapitalerträge bezogenen Unterscheidungs-(Steuer-)Nummer von 11 Stellen,
  • einer Prüfziffer von einer Stelle.
 

Rz. 68a

Die Ordnungsnummer ist für das gesamte Verfahren und von allen Beteiligten (Stpfl., Kreditinstitut, FA, BZSt) zu verwenden. Sie ermöglicht den beteiligten Kreditinstituten, den in der NV-Bescheinigung enthaltenen Ordnungsbegriff bei ihrer Datenerfassung nachzuprüfen. Dadurch wird gewährleistet, dass Anträge auf Erstattung bzw. Vergütung unter der richtigen Ordnungsnummer beim BZSt gestellt werden. Bei Übermittlung fehlerhafter Ordnungsnummern wird die Erstattung abgelehnt. Die Prüfziffer, die nach einem bundeseinheitlichen Verfahren ermittelt wird, gewährleistet, dass die Ordnungsbegriffe, aus denen sich die Ordnungsnummer zusammensetzt, sowohl von den Kreditinstituten als auch von den Finanzbehörden auf Plausibilität geprüft werden können.

 

Rz. 69

Die Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO sollte die bisherige "Steuer- und Listennummer" ersetzen. Bei der Identifikationsnummer nach § 139b AO handelt es sich um ein bundeseinheitliches, dauerhaft zugeordnetes Ordnungsmerkmal, das allen natürlichen Personen für Besteuerungszwecke zugeteilt wird und die Stelle der bisherigen Steuernummer einnimmt.[1] Die Steuer- und Listennummern werden jedoch nach wie vor erteilt.

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