Rz. 52

Der Gläubiger der Kapitalerträge (als der Schuldner der KapESt; § 44 EStG Rz. 7ff.) kann die KapESt-Anmeldung aus eigenem Recht per Einspruch anfechten, wenn KapESt einbehalten wurde, obwohl eine Abzugsverpflichtung nicht bestanden hat.[1] Nach § 355 Abs. 1 S. 2 AO ist der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Eingang der KapESt-Anmeldung bei dem FA einzulegen, an das die KapESt-Anmeldung eingereicht wurde.

 

Rz. 53

In den Fällen, in denen das FA einer geänderten KapESt-Anmeldung, die zur Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer führt, erst zustimmen muss, bevor die geänderte Steueranmeldung als geänderte Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wirken kann (§ 168 S. 2 AO), beginnt die Rechtsbehelfsfrist dagegen erst mit dem Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 S. 2 a. E. AO; AEAO zu § 355 Nr. 1).

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