Rz. 57

Eine Verpflichtung, die KapESt einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen, besteht für den zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. den Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) u. a. nur dann, wenn

  • steuerabzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 43 EStG vorliegen (zum KapESt-Abzug im Allgemeinen § 43 EStG Rz. 5ff.) und
  • die Kapitalerträge beim Gläubiger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterliegen bzw. nach der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG (§ 20 EStG Rz. 270ff.) zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 43 Abs. 1, 4 EStG).
 

Rz. 58

Hätte der zum Steuerabzug Verpflichtete z. B. in einem der nachstehend aufgeführten Fälle den KapESt-Abzug vorgenommen, obwohl die Verpflichtung hierzu nicht bestanden hat, könnte die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt mittels eines der in Rz. 40ff. bzw. 49ff. dargestellten Verfahren beantragt werden.

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