Rz. 2

Die Vorschrift hat folgenden Inhalt:

  • Abs. 1 regelt das Verfahren zur Anmeldung der KapESt.
  • Abs. 2 und 3 enthalten Vorschriften zur Erteilung von KapESt-Bescheinigungen, die dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen zu erteilen sind und mit Wirkung für ab 1.1.2009 zufließende Kapitalerträge alle Informationen enthalten müssen, die für eine Pflicht- oder Wahlveranlagung des Stpfl. nach § 32d EStG benötigt werden. Abs. 2 enthält zudem Ausführungen über die Form der Steuerbescheinigung. Für die Praxis ist die Änderung des Abs. 2 S. 2 durch Art. 4 des G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] bedeutsam, durch das eine Steuerbescheinigung erstmals grundsätzlich auch "elektronisch übermittelt" werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Steuerbescheinigungen noch in Papierform zu übermitteln.[2]
  • Abs. 4 befasst sich mit dem Verhältnis zwischen der Ausstellung einer Steuerbescheinigung einerseits und der Erstattung von KapESt andererseits. Die Vorschrift ist durch G. v. 14.8.2007[3] umfassend geändert worden (Rz. 132ff.).
  • Abs. 5 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ersatzbescheinigung (Rz. 136f.). Die Vorschrift wurde durch G. v. 20.12.2001[4] in das EStG eingefügt.
  • Abs. 6 enthält Verfahrensvorschriften für die Berichtigung einer nicht ordnungsgemäß ausgestellten Steuerbescheinigung (Rz. 138ff.).
  • Abs. 7 regelt die Haftung des Ausstellers einer Steuerbescheinigung (Rz. 144ff.).
[1] BGBl I 2016, 167.
[2] BT-Drs. 18/8434, 116.
[3] BGBl I 2007, 1912.
[4] BStBl I 2002, 35.

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