Rz. 41
Die Finanzverwaltung stellt darauf ab, dass die Steuerbescheinigung für den zivilrechtlichen Gläubiger ausgestellt wird, nicht den Steuergläubiger. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei sog. "Contractual Trust Arrangements" (CTA)-Modellen die Steuerbescheinigung direkt an den stpfl. Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden.
Rz. 41a
Dem Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 EStG Rz. 8ff.) sind auf Verlangen die Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen, welche nach § 32d EStG erforderlich sind.
Die Bescheinigung der KapESt für Kapitalerträge, die nach dem 1.1.2009 dem Gläubiger zufließen, hat unterschiedliche Zwecke, je nachdem, ob die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören oder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Die amtlichen Vordrucke unterscheiden darüber hinaus danach, ob ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut oder eine sonstige Körperschaft die KapESt-Bescheinigung ausstellt.
Rz. 42
Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so ist die ESt durch den KapESt-Abzug grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG; § 43 EStG Rz. 199). Der Gläubiger hat jedoch verschiedene Wahlrechte bzw. Pflichten, ein Veranlagungsverfahren anzustoßen. Dagegen regelt § 32d Abs. 2, 3 EStG verschiedene Fälle, in denen der Gläubiger verpflichtet ist, bestimmte Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.
Rz. 43
Für alle Pflicht- oder Wahlveranlagungen (§ 32d EStG Rz. 71 und 48ff.) hält die KapESt-Bescheinigung die Informationen vor, welche der Gläubiger zum Ausfüllen seiner Steuererklärung benötigt.
Rz. 44
Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, so dient die KapESt-Bescheinigung der Anrechnung der einbehaltenen KapESt auf die in der Veranlagung zu erhebende ESt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Vorlage der KapESt-Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der KapESt erbringt den erforderlichen Nachweis der Einbehaltung und Abführung von KapESt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Rz. 44a
Schließlich können beschr. stpfl. Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG für nach dem 31.12.2011 zufließende Kapitalerträge gem. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG eine Erstattung der erhobenen KapESt nur gegen Vorlage der KapESt-Bescheinigung gem. § 45a Abs. 2 EStG beim BZSt beantragen.
Rz. 45
Auf die Erteilung der Steuerbescheinigung hat der Gläubiger der Kapitalerträge einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch.
Rz. 46
Die Verpflichtung zur Erteilung der KapESt-Bescheinigung obliegt dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. dem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut als der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle jedoch nur dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge deren Ausstellung verlangt. Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle habe keine KapESt einbehalten. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung besteht unabhängig von der Vornahme des Steuerabzugs. Denn auch im Falle der Nichtvornahme des Steuerabzugs kann der Anleger ein Interesse daran bzw. sogar die Pflicht haben, in die Veranlagung zu gehen, zu deren Durchführung die Steuerbescheinigung Informationen enthält.
Rz. 47
Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. i EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Vordrucke für KapESt-Bescheinigungen i. S. d. § 45a Abs. 2, 3 EStG zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das BMF für Kapitalerträge Gebrauch gemacht und 3 Muster für Steuerbescheinigungen veröffentlicht, von denen nach Inhalt und Reihenfolge der einzelnen Positionen nicht abgewichen werden darf. Die hier veröffentlichten Muster I "Steuerbescheinigung" der auszahlenden Stelle bzw. des Schuldners der Kapitalerträge, Muster II "Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens" sowie Muster III "Steuerbescheinigungen der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. d. §§ 13, 15, 18 und 21 EStG und bei Einkünften i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen" sind für Zahlungen ab 1.1.2009 zu verwenden. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen, gelten für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen die Grundsätze sowie die Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze und Musterbescheinigungen aus automationstechnischen Gründen erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31.12.2012 zufließen.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Musterbescheinigungen ist auf die unterschiedlichen Zwecke der Steuerbescheinigungen (Rz. 41ff.) zurückzuführen.
Rz. 48
Die Steuerbescheinigun...