Rz. 63

Als nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechenbare bzw. die ESt abgeltende KapESt ist der Betrag zu bescheinigen, der beim Zufluss der Kapitalerträge (§ 44 EStG Rz. 58ff.) tatsächlich als KapESt durch Steuerabzug einbehalten wurde.

 

Rz. 64

Handelt es sich bei dem zu bescheinigenden Kapitalertrag um eine vGA, so ist in der Steuerbescheinigung nur dann anrechenbare KapESt auszuweisen, wenn die Körperschaft als Schuldner der Kapitalerträge auch tatsächlich KapESt einbehalten hat. Im Regelfall wird der Gläubiger der Kapitalerträge für den unterbliebenen KapESt-Abzug unmittelbar in Anspruch genommen (§ 43 EStG Rz. 31).

 

Rz. 65

Die Aufrundung der anrechenbaren KapESt auf volle EUR, die § 36 Abs. 3 EStG bei der Anrechnung der insgesamt für den Vz einbehaltenen KapESt auf die festgesetzte ESt bzw. KSt vorsieht, gilt nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren KapESt. In der Steuerbescheinigung ist der Betrag der anrechenbaren KapESt genau, d. h. in Höhe des tatsächlich einbehaltenen Betrags und nicht auf volle EUR aufgerundet, auszuweisen. Bei der Erhebung von KapESt werden Bruchteile von Cent-Beträgen kaufmännisch gerundet.

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