Rz. 66

Nach § 1 i. V. m. den §§ 3, 4 SolZG 1995 wird seit Vz 1995 ein SolZ als Ergänzungsabgabe zur ESt und zur KSt erhoben, der seit 1.1.1998 5,5 % der zu erhebenden KapESt beträgt. Nach § 1 Abs. 2 SolZG 1995 sind auf die Festsetzung und die Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Die Behandlung des SolZ als Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der einbehaltenen KapESt. Auf den einbehaltenen SolZ bezogen bedeutet dies, dass der anrechenbare bzw. abgeltende SolZ zur KapESt auch in der KapESt-Bescheinigung auszuweisen ist. Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge nicht nur die KapESt, sondern auch den darauf entfallenden SolZ, dann ist als einbehaltener SolZ zur KapESt der Betrag zu bescheinigen, der sich nach dem Berechnungsschema in § 43a EStG Rz. 21ff. ergibt.

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