Rz. 116
Werden die Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 sowie Nr. 7a und 7b EStG für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so obliegt anstelle des Schuldners der Kapitalerträge dem Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut die Verpflichtung, dem Gläubiger der Kapitalerträge die Bescheinigung zu erteilen. Gebühren darf das Institut für das Ausstellen der Steuerbescheinigung nicht erheben, weil die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften nicht gesondert bepreist werden darf.
Rz. 117
Im Fall der Auszahlung "künstlicher Dividenden" i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG ist bei einem Zufluss bis zum 31.12.2011 das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut zum Einbehalt von KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG) verpflichtet, die KapESt-Bescheinigung hingegen stellt das Kreditinstitut des Gläubigers der Dividendenkompensationszahlung aus. Fließen die künstlichen Dividenden nach dem 31.12.2011 zu, so ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle sowohl zum Einbehalt als auch zur Erstellung der KapESt-Bescheinigung verpflichtet (§ 52a Abs. 16b EStG).
Rz. 118
Inländische Kreditinstitute i. S. d. Vorschrift sind nicht nur deutsche Kreditinstitute. Auch die im Inland befindlichen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten nach § 53 KWG als inländische Kreditinstitute, wenn ihnen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt wurde (§ 43 EStG Rz. 79).
Rz. 119
Auch inländische Zweigniederlassungen der in § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen sind zum Erteilen von Steuerbescheinigungen berechtigt (§ 43 EStG Rz. 81).
Rz. 120
Ein inländisches Kreditinstitut kann nur dann "für Rechnung des Schuldners" tätig werden, wenn die Auszahlung der Kapitalerträge von der Vorlage eines Dividenden- oder Zinsscheins abhängig ist. Inländisches Kreditinstitut, das "für Rechnung des Schuldners" die Kapitalerträge auszahlt und daher anstelle des Schuldners dem Gläubiger der Kapitalerträge die Steuerbescheinigung zu erteilen hat, ist
- das inländische Kreditinstitut, bei dem der Gläubiger der Kapitalerträge das auf seinen Namen lautende Wertpapierdepot unterhält, bzw.
- das inländische Kreditinstitut, bei dem der Gläubiger der Kapitalerträge die Dividenden- oder Zinsscheine zur Einlösung vorlegt oder vorlegen lässt.
Rz. 121
Dabei ist es nicht erforderlich, dass das inländische Kreditinstitut gleichzeitig als Zahlstelle für den Schuldner der Kapitalerträge fungiert. Welche Kreditinstitute von der betreffenden Körperschaft bzw. Anleiheschuldnerin als Zahlstellen eingeschaltet sind, ist jeweils aus der Dividendenbekanntmachung bzw. den Anleihebedingungen zu ersehen. Bei diesen Zahlstellen können nicht nur vom Anteilseigner bzw. Gläubiger der Kapitalerträge die Dividenden oder Zinsen erhoben werden, sondern auch von allen anderen Kreditinstituten, die nicht Zahlstellen sind, aber Dividenden- oder Zinsscheine für ihre Depotkunden oder von Selbstverwahrern am Schalter einlösen.
Rz. 121a
Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 2 Depotgesetz). Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Im Falle mehrstufiger Verwahrverhältnisse gilt das depotführende Institut als auszahlende Stelle. Sie ist beim Bezug von Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG aus bankeigenen Wertpapierbeständen (Bestand in Depot A) zur Ausstellung einer KapESt-Bescheinigung in eigener Sache befugt.
Rz. 122
Eine Steuerbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Für die Einzelsteuerbescheinigung dürfen die Kreditinstitute das Formular verwenden, das zugleich die für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmte Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen oder Investmenterträge enthält.
Rz. 123
Die Steuerbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts gilt als nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt, wenn sie sämtliche in § 45a Abs. 2 EStG i. V. m. § 32d EStG erforderlichen Angaben sowie den Betrag des anrechenbaren SolZ zur KapESt enthält und diese Angaben in einem abgegrenzten Teil der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Dividendengutschrift zusammenhängend in der im amtlichen Vordruck aufgelisteten Reihenfolge bescheinigt sind.
Rz...