Rz. 127

Bei den Kapitalerträgen, die der KapESt gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG unterliegen, ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet (zu Einzelheiten § 44 EStG Rz. 31ff.) und hat daher dem Gläubiger der Kapitalerträge die Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Es bestehen keine Bedenken, Einzelsteuerbescheinigungen auf der handelsrechtlichen Abrechnung über den Geschäftsvorfall anzudrucken. Es darf dasselbe Formular verwendet werden, das zugleich die für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmte Mitteilung über die Gutschrift der Zinsen und Investmenterträge enthält.[1]

 

Rz. 128

Ist die auszahlende Stelle nicht gleichzeitig der Schuldner der Kapitalerträge (z. B. das depotführende inländische Kreditinstitut oder das mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragte inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das Kapitalerträge aus verbrieften bzw. registrierten Forderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a und S. 2 EStG auszahlt oder gutschreibt (§ 43 EStG Rz. 75ff., Rz. 97f.), hat sie nur dann in der Steuerbescheinigung zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften i. S. d. §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG gehören und die Steuerbescheinigung nach Muster III zu erteilen ist. Hierfür reicht eine übliche Kurzbezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge, z. B. BASF oder VW, i. V. m. der Wertpapier-Kennnummer (WKN) oder ISIN-Nummer aus.[2]

 

Rz. 129

Für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sieht das amtliche Muster keine Angabe des Schuldners vor. Die Verpflichtung in § 45a Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. bis zum 31.12.2008 ist durch Gesetz v. 14.8.2007[3] für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, aufgehoben worden.[4]

[1] Zu Form und Inhalt des zu verwendenden Vordruckmusters s. die mit BMF v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001:018, Rz. 2., BStBl I 2018, 13 für Kapitalerträge veröffentlichten Muster.
[3] BGBl I 2007, 1912.
[4] Zur Begründung BT-Drs. 16/4841, 68.

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