15.3.1 Allgemein
Rz. 78
Die Begründung des AbzStEntModG verweist darauf, dass nach § 20 Abs. 5 EStG der Anteilseigner die Dividendeneinkünfte erzielt. Anteilseigner ist danach diejenige Person, der nach § 39 AO die Anteile zuzurechnen sind. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Inländische börsennotierte Gesellschaften befinden sich mittlerweile gem. §§ 67a ff. AktG in unmittelbarem Kontakt zu ihren Aktionären. Sie haben insbes. nach § 67d AktG das Recht, Informationen über die Identität ihrer Aktionäre von den Verwahrern der Aktien zu verlangen. Diese Informationen sind auch für das Steuerverfahren von Bedeutung und sollen deshalb dem BZSt von den börsennotierten Gesellschaften übermittelt werden. Die nach § 45b Abs. 9 EStG i. V. m. § 67d AktG durch die Finanzverwaltung erlangten Informationen dienen ausweislich der Begründung des AbzStEntModG insbes. dem Abgleich mit den nach den § 45b Abs. 4 bis 6 EStG von den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen zu übermittelnden Angaben.
15.3.2 Verlangen i. S. d. § 45b Abs. 9 EStG
Rz. 79
Gem. § 45b Abs. 9 EStG müssen inländische börsennotierte Gesellschaften gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses "verlangen". Darunter ist zu verstehen, dass der Anspruch nach § 67d AktG geltend zu machen ist, d. h. das "Können" i. S. d. § 67d AktG ist verpflichtend auszuüben.
15.3.3 Übermittlung der Daten i. S. d. 67d AktG
Rz. 80
Ausweislich des § 45b Abs. 9 EStG sind die Daten nach § 67d AktG zu übermitteln, d. h. die "Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär". Dies sind nach § 45b Abs. 2 S. 1 EStG die Daten nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 2 Buchstabe C der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Die den inländischen börsennotierten Gesellschaften aufgrund ihres Verlangens nach § 67d AktG übermittelten Informationen sind nach § 45b Abs. 9 EStG im Anschluss elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO an das BZSt zu übersenden. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 93c AO sind neben den in § 67d AktG genannten Informationen nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO weitere Daten zu übermitteln:
- Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie deren Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, deren Steuernummer;
- hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO;
- handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
- Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, der betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.
15.3.4 Frist der Übermittlung
Rz. 81
Die Informationen sind nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 9 EStG "unverzüglich" an das BZSt zu übermitteln. Zum Begriff der "Unverzüglichkeit" Rz. 59.