8.2.8.1 Allgemein
Rz. 29
Schließlich sieht § 45b Abs. 2 Nr. 9 EStG die verpflichtende Angabe der Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge vor. Bisher sehen § 45a Abs. 2 EStG und die amtlichen Muster für Steuerbescheinigungen gem. der Muster I-III des BMF-Schreibens vom 11.11.2020 keine Angabe von Konto- oder Depotnummer vor. Für die vom Gesetz vorgesehene verpflichtende Umsetzung ab 2025 (§ 52 Abs. 44b EStG) müssen die Systeme der meldepflichtigen Stellen daher entsprechend umprogrammiert werden.
8.2.8.2 Inlandsfälle
Rz. 30
Die Information über ID-Nr., Konto- und Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge oder seines Treuhänders (bzw. über dessen ID-Nr.) liegt der meldepflichtigen Stelle bei Inlandssachverhalten regelmäßig vor, da diese Daten von den depotführenden Kreditinstituten im Rahmen der Konto-/Depoteröffnung verpflichtend nach § 154 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a AO erhoben werden müssen. § 154 AO wurde m. W. v. 25.6.2017 und mit Anwendbarkeit für ab 2018 begründete Geschäftsbeziehungen (siehe Art. 97 § 26 Abs. 4 EGAO) durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) grundlegend neu gefasst. Sofern der Verpflichtete (d. h. der Kontoführer bzw. das Kreditinstitut) ein "Konto" i. S. d. § 154 Abs. 1 und 2 AO führt, hat er nach § 154 Abs. 2a AO auch die Identifikationsmerkmale i. S. d. § 139b AO des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten zu erheben und aufzuzeichnen. Der Betroffene muss der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer nach § 139b AO und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitteilen. Kann der Kontoführer die Identifikationsnummer, die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat er stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.
8.2.8.3 Auslandsfälle
Rz. 31
Anders verhält es sich in Fällen der Depotführung im Ausland: Die KapESt wird in diesen Fällen von der letzten inländischen auszahlenden Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG abgeführt und die KapESt bescheinigt. Diese unterhält keine Vertragsbeziehung zu dem Kunden der ausl. Depotbank und ist auf die Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute in der Verwahrkette angewiesen. Möglicherweise könnte hier ein Vollzugsdefizit entstehen, da die Angaben nicht überprüfbar sind.
Inländische auszahlende Stelle benötigt Mitwirkung des das Kundendepot führende ausl. Kreditinstituts
Die Information über Konto- und Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge oder seines Treuhänders (bzw. über dessen ID-Nr.) liegt bei Verwahrketten nur der depotführenden Bank, die die Steuerbescheinigung ausstellen soll, vor. In Fällen, in denen deutsche Aktien in ausl. Depots verwahrt werden und die Steuerbescheinigung von der letzten Verwahrstelle in Deutschland ausgestellt wird (die in diesen Fällen auch den KapESt-Abzug vornimmt (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG), ist diese darauf angewiesen, dass ihr das, das Kundendepot führende ausl. Kreditinstitut die Kontodaten mitteilt. Es ist daher fraglich, ob die Angabepflicht in diesen Fällen überhaupt umgesetzt werden kann