Rz. 17l

Ein Aufteilungsverhältnis zwischen Eheleuten bei einer gemeinschaftlich erteilten NV-Bescheinigung ist nicht zu beachten. Soweit zusammen veranlagte Ehegatten eine gemeinsame NV-Bescheinigung einreichen, ist der auf Grundlage dieser Bescheinigung freigestellte Betrag in einer Summe zu melden.[1]

 

Rz. 17m

Für einen Übergangszeitraum (bis Ende 2014) hatte die Finanzverwaltung zugebilligt, dass in dem Fall, in dem es für das meldende Institut aus EDV-technischen Gründen nicht unmittelbar möglich war, den tatsächlich freigestellten Kapitalertrag inkl. der Verlustverrechnung zu melden, auch eine Meldung ohne die Berücksichtigung der angefallenen Verluste akzeptiert worden ist. Nach Ablauf des Übergangszeitraums gilt nunmehr Folgendes: Bei der Meldung der Kapitalerträge, die auf Basis einer Bescheinigung vom KapESt-Abzug freigestellt wurden, ist der tatsächlich aufgrund der Bescheinigung freigestellte positive Betrag nach Verlustverrechnung zu melden.[2]

 

Rz. 17n

Fraglich ist in der Praxis oftmals, ob bei der Meldung des tatsächlich freigestellten Kapitalertrags der NV-Bescheinigung der Bruttobetrag der NV-Bescheinigung unter Abzug der Verluste zu melden ist. Die Finanzverwaltung beantwortet diese Frage positiv, d. h. bei der Meldung der Kapitalerträge, die auf Basis einer NV-Bescheinigung vom KapESt-Abzug freigestellt wurden, ist der tatsächlich aufgrund der NV-Bescheinigung freigestellte positive Betrag nach Verlustverrechnung zu melden.[3]

[1] BZSt, www.bzst.de, Steuern National, Kontrollverfahren Freistellungsaufträge, Fragen & Antworten, Frage 10.
[2] BZSt, www.bzst.de, Steuern National, Kontrollverfahren Freistellungsaufträge, Fragen & Antworten, Frage 11.
[3] BZSt, FAQ zu § 45d EStG, https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/FAQ/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_faq_node.html;jsessionid=7F32232AE3F585D37F3E6C15484A6A3C.live6812#js-toc-entry1.

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