Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 20d
Die Vorschrift wurde durch G. v. 14.8.2007 eingeführt. Sie hat keine Vorgängerregelung.
Rz. 20e
Durch G. v. 19.12.2008 wurde Abs. 5 um S. 3, der einen Verweis auf § 8c KStG enthält, ergänzt.
Rz. 20f
Durch G. v. 16.7.2009 wurde in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG die Freigrenze von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht, allerdings nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, bis zu Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2010 enden. Die Beschränkung auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden, wurde jedoch durch § 52 Abs. 12d S. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 22.12.2009 aufgehoben, sodass die Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio. EUR zeitlich unbegrenzt gilt.
Rz. 20g
Durch G. v. 22.12.2009 wurde in § 4h Abs. 1 EStG ein EBITDA-Vortrag eingeführt, der nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen ist. In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 2 EStG wurde die Unschädlichkeitsgrenze für den Eigenkapitalvergleich von einem Prozentpunkt auf zwei Prozentpunkte angehoben.
Rz. 20h
Durch G. v. 20.12.2022 wurde in § 4h Abs. 2 S. 16 EStG die Verweisung auf § 162 AO geändert.
Rz. 20i
Durch G. v. 22.12.2023 wurde die Vorschrift umfangreich geändert. In § 4h Abs. 1 S. 3 EStG wurde der Begriff "Nettozinsaufwendungen" eingeführt und ein EBITDA-Vortrag ausgeschlossen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Es wurde ein S. 7 angefügt, wonach Abs. 2 nicht anzuwenden ist, soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht werden. In Abs. 2 S. 1 wurde in Buchst. a) der Begriff "Nettozinsaufwendungen" eingefügt und Buchst. b) neu gefasst, indem statt auf Zugehörigkeit zu einem Konzern auf nahestehende Personen verwiesen wird. In Buchst. c) S. 5 wurde der Verweis auf Sonderposten mit Rücklageanteil und in S. 2 ein Verweis gestrichen. Außerdem wurde ein Satz über Mitunternehmerschaften angefügt. Abs. 3 wurde neu gefasst, indem der Begriff des Fremdkapitals erweitert wurde. In Abs. 5 wurde ein S. 4 über die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs angefügt. Schließlich wurde ein Abs. 6 über Zinsen bei Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte angefügt.
Die Neuregelung ist anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen, aber nicht vor dem 1.1.2024 enden. Im Ergebnis gilt die Neuregelung daher für Zinsaufwendungen und Zinserträge, die nach dem 31.12.2023 entstehen.