Rz. 31b

Da es eine subjektive Beweislast im Steuerrecht nicht gibt, sind die Beweisregeln der Darlegungslast und der objektiven Beweislast anzuwenden. Der Stpfl. muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten den Sachverhalt, den er verwirklicht hat, darlegen, z. B. die Höhe der Zinsaufwendungen und der Zinserträge. Lässt sich auf der Grundlage dieses Sachverhalts nicht sicher beantworten, ob die Tatbestandsmerkmale des § 4h Abs. 1 EStG erfüllt sind, trifft die Finanzverwaltung die objektive Beweislast. Soweit sich der Stpfl. dagegen auf die Ausschlussregeln des § 4h Abs. 2 EStG beruft, trifft ihn neben der Darlegungslast insoweit auch die objektive Beweislast.

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