Rz. 5
Die Vorschrift des § 4i EStG schränkt den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG ein. Sie tritt dabei neben Beschränkungen durch andere Vorschriften (z. B. § 4 Abs. 4a, § 4 Abs. 5, § 4h EStG). Dabei ist die jeweils weitergehende Beschränkung maßgeblich, sodass § 4i EStG neben diese Vorschriften tritt und einen Betriebsausgabenabzug weitergehend einschränken kann. Zu den Auswirkungen von § 4i S. 1 EStG auf einen in der Vergangenheit entstandenen Zinsvortrag i. S. d. § 4h Abs. 1 S. 5 EStG, vgl. Schnitger, IStR 2017, 214, 217.
Rz. 6
Unklar ist das Verhältnis von § 4i EStG zu § 50d Abs. 10 EStG, der die Besteuerung von Sondervergütungen im DBA-Fall regelt. Danach werden diese Sondervergütungen der Betriebsstätte der in- oder ausländischen Personengesellschaft zugerechnet. Teilweise wird § 50d Abs. 10 EStG als lex specialis Vorrang eingeräumt. Nach der zutreffenden Gegenansicht beansprucht § 4i EStG allgemeine Geltung und findet mithin auch im Rahmen von § 50d Abs. 10 EStG Anwendung. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung des Abzugsverbots des § 4i EStG zu entscheiden, ob die Aufwendungen im Rahmen der inländischen Gewinnermittlung der Personengesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Erst in einem zweiten Schritt regelt § 50d Abs. 10 EStG dann die abkommensrechtliche Zuordnung.
Gleiches dürfte im Verhältnis zu § 50i EStG gelten.
Rz. 7
Als allgemeines Abzugsverbot im Rahmen der Gewinnermittlung schlägt § 4i EStG auch auf die GewSt durch (§§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 2 GewStG). Für die gewerbesteuerliche Versagung des Sonderbetriebsausgabenabzugs ist nicht erforderlich, dass der ausl. Staat eine der deutschen GewSt vergleichbare Steuer erhebt. Ein nach § 4i S. 1 EStG nicht abziehbarer Zinsaufwand sollte mangels Minderung des gewerbesteuerlichen Gewinns jedoch nicht zu einer Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG führen.
Rz. 8
Das Abzugsverbot ist auch auf eine Personengesellschaft als Organträger anzuwenden; § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG regelt diese Fallgruppe nach zutreffender Ansicht nicht, sodass § 4i EStG als allgemeines Abzugsverbot auch in Organschaftsfällen Anwendung findet.
Rz. 9
Als allg. Einkommensermittlungsvorschrift kommt § 4i EStG auch bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 AStG zur Anwendung. § 10 Abs. 3 S. 4 AStG nimmt § 4i EStG bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags – anders als z. B. § 4h EStG – nicht aus. Somit ist § 4i EStG bei der Prüfung einer Niedrigbesteuerung der Einkünfte einer ausl. Zwischengesellschaft bzw. bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags zu berücksichtigen.
Rz. 10
Die Ermittlung der Einkünfte richtet sich auch in DBA-Fällen ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Damit findet § 4i EStG auch in DBA-Fällen Anwendung. Jedoch kann das einschlägige DBA das Besteuerungsrecht für die mitunternehmerischen Einkünfte (einschließlich Sonderbetriebsausgaben) einschränken.