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Frotscher/Geurts, EStG § 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen

Dr. Vitaliy Kaminskiy
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Bei den Regelungen des § 4k EStG handelt es sich um die durch das ATADUmsG vorgenommene Umsetzung der sekundärrechtlichen Vorgaben der Art. 9 und 9b ATAD in nationales Recht.[1]

 

Rz. 2

§ 4k Abs. 1 bis 3 EStG richten sich an Gestaltungen, die zu einer Deduction/Non-Inclusion-Inkongruenz führen.

Dabei regelt § 4k Abs. 1 EStG ein Abzugsverbot beim Zahlenden im Fall einer D/NI-Inkongruenz im Zusammenhang mit hybriden Finanzinstrumenten und hybrider Übertragungen.

§ 4k Abs. 2 EStG konstatiert grundsätzlich ein Abzugsverbot beim Zahlenden im Fall einer D/NI-Inkongruenz im Rahmen einer Leistungsbeziehung zwischen einem hybriden Unternehmen und seinem Anteilseigner oder zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens.

§ 4k Abs. 3 EStG ordnet ein Abzugsverbot beim Zahlenden im Fall einer D/NI-Inkongruenz welche durch Gestaltungen unter Einsatz von umgekehrt hybriden Unternehmens oder Betriebsstätten erreicht werden.

§ 4k Abs. 4 EStG beinhaltet Regelungen in Bezug auf Gestaltungen mit Double Deduction-Inkongruenzen.

§ 4k Abs. 5 EStG regelt ein Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall einer importierten D/NI- oder DD-Inkongruenz.

§ 4k Abs. 6 EStG beschränkt den Anwendungsbereich des § 4k EStG auf Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG und auf strukturierte Gestaltungen.

§ 4k Abs. 7 EStG enthält ein "Treaty Override", das konstatiert, dass die Abs. 1 bis 6 des § 4k EStG ungeachtet der Vorschriften eines DBA Anwendung finden.

[1] G. v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2035, m.W. ab Vz 2020.

1.2 Hintergrund und Entstehung

1.2.1 Grenzüberschreitende Qualifikationskonflikte

1.2.1.1 Begriffsbestimmung

 

Rz. 3

Qualifikationskonflikte gelten über die Jahrzehnte als ein zentrales und bisher weitestgehend ungelöstes Problem des internationalen Steuerrechts, da sie sowohl zu Verwerfungen in Form von Doppel- als auch in Form von Minderbesteuerungen führen können.[1] Die Ursache von Qualifikationskonflikten wiederum, ist vor allem auf die fehlende Harmonisierung der vielfältigen weltweiten Steuerrechtsordnungen zurückzuführen.[2] Die möglichen Qualifikationskonflikte sind dabei so vielfältig wie die zugrundeliegenden Steuerrechtsordnungen selbst.[3] Da Besteuerungsinkongruenzen im Wesentlichen aus Qualifikationskonflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten resultieren,[4] stellen die grenzüberschreitenden Qualifikationskonflikte den Kern des Problems dar.

 

Rz. 4

Die Verwendung des Begriffs "Qualifikationskonflikt" im internationalen Steuerrecht hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Diese Zunahme ist besonders häufig im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu verzeichnen. Bei dem Begriff "Qualifikationskonflikt" handelt es sich um keinen Rechtsbegriff, weshalb es auch an einer Legaldefinition fehlt.[5] Stattdessen ist das Begriffsverständnis so vielfältig wie das Phänomen selbst.[6] In diesem Zusammenhang wird auch von einer "geheimnisvollen" Plakatierung gesprochen, unter die alles oder nichts unterzubringen ist.[7]

Als Qualifikationskonflikt im weiteren Sinne kann der Unterschied in der steuerlichen Behandlung identischer Sachverhalte durch verschiedene Staaten verstanden werden.[8] Im engeren Sinne werden Qualifikationskonflikte dagegen als divergierende Subsumtionen von Steuerrechtsverhältnissen unter Verteilungsnormen eines DBA verstanden.[9]

Im internationalen Steuerrecht wird die Qualifikation häufig auch als Einordnung i. S. einer Klassifizierung verstanden.[10] Darunter fällt sowohl die Einordnung von Rechtsträgern als auch von Rechtsverhältnissen (insbesondere Finanzinstrumente) unter bekannte Rechtsinstitute des innerstaatlichen Rechts.[11] Während bei der steuerlichen Zuordnung eines Rechtsträgers zu einem Besteuerungsregime von der Steuersubjektqualifikation gesprochen wird, ist die Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart als Steuerobjektqualifikation zu bezeichnen.[12] Angesichts dessen, dass sowohl die Einordnung des Steuersubjekts als auch die des Steuerobjekts auf Ebene des nationalen Rechts ungeachtet eines DBA vorgenommen wird, können auch unterschiedliche Einordnungen durch verschiedene Staaten nicht unmittelbar zu Qualifikationskonflikten im engeren Sinne führen. Da die Steuersubjekt- und Steuerobjektqualifikation maßgebend für die abkommensrechtliche Subsumtion unter einen Verteilungsartikel des DBA ist, ist sie zugleich in der Lage, einen abkommensrechtlichen Qualifikationskonflikt (Qualifikationskonflikt i. e. S.) mittelbar herbeizuführen.[13]

 

Rz. 5

Es kann zwischen negativen und positiven Qualifikationskonflikten unterschieden werden.[14] Ein negativer Qualifikationskonflikt entsteht, wenn die an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt beteiligten Staaten zu dem Ergebnis kommen, dass sie dem jeweils anderen Staat das Besteuerungsrecht für ein bestimmtes Steuersubstrat zugestehen.[15] Zu einem positiven Qualifikationskonflikt kommt es hingegen, wenn die beiden an dem grenzüberschreitenden Sachverhalt beteiligten Staaten jeweils für sich das alleinige Besteuerungsrecht für ein bestimmtes Steuersubstrat beanspruchen.[16] Während negative Qualifikationskonflikte in einer Minderbesteueru...

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