1.3.1 Grundlagen
Rz. 43
§ 5b EStG ist eine Verfahrensvorschrift und ergänzt § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 3 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Da § 5b EStG ergänzend gilt, können sich Abgrenzungs- und Konkurrenzbeziehungen zu anderen Regelungen ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass andere Verpflichtungen nach dem Sinn und Zweck der Regelung (Rz. 5) nicht eingeschränkt werden sollen, sondern weitere Informations- und Auswertungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung angestrebt werden.
§ 5b EStG verstößt nicht gegen Art. 12 GG, da die Verpflichtungen zur Abgabe in elektronischer Form sich noch im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung halte.
1.3.2 Verhältnis zu § 51 EStG
Rz. 44
§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG sieht vor, dass das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Daten bestimmen kann. Diese Regelung nimmt auf die Unterlagen in § 5b EStG Bezug. Fraglich ist, welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Die Finanzverwaltung geht offenbar davon aus, dass auf der Grundlage dieser Ermächtigung über § 5b EStG hinausgegangen werden kann. Dies ist m. E. jedoch unzutreffend. Vielmehr wird die Regelung als technische Umsetzungsvorschrift durch § 5b EStG ergänzt. Diese Frage hat u. a. grundlegende Bedeutung für die Forderung nach einer eigenständigen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Überleitung der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung auf steuerliche Anforderungen (§ 128ff.). Ein solches Verständnis geht jedoch über die technische Umsetzung weit hinaus und würde – in rechtsstaatlich problematischer Weise – eine Aushöhlung des Gesetzes durch eine Verwaltungsanweisung ermöglichen. Insoweit kann nur davon ausgegangen werden, dass die Ermächtigungsnorm durch § 5b EStG begrenzt wird.
Rz. 45 einstweilen frei
1.3.3 Verhältnis zu § 60 EStDV
Rz. 46
§ 5b EStG verdrängt trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift – zur Entbürokratisierung beizutragen – die Anwendung des § 60 Abs. 1, 2 EStDV. Diese sehen weniger weitgehende Regelungen vor und sind deshalb in den Fällen anzuwenden, in denen eine elektronische Übermittlung gem. § 5b EStG nicht zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl bei einer Befreiung nach § 5b Abs. 2 EStG (Rz. 154ff.) als auch wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 5b EStG (Rz. 62ff.)- nicht erfüllt sind.
Rz. 47
§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV definiert die Steuerbilanz als eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz. Dieses Begriffsverständnis ist allgemeingültig und kann deshalb auch für die Auslegung des § 5b Abs. 1 S. 3 EStG herangezogen werden, wenn dort von einer den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanz gesprochen wird, ohne dass der Begriff der Steuerbilanz als Klammerzusatz verwendet wird.
Rz. 48
§ 60 Abs. 3 EStDV ordnet an, dass zusammen mit der Steuererklärung weitere Unterlagen vorzulegen sind, nämlich der Anhang, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG.
Rz. 49
Handelt es sich bei den vorstehend genannten Unterlagen um solche, die ohnehin im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden müssen, ist die Diskussion über deren Herausgabe an die Finanzverwaltung sinnlos. Ein Prüfer kann über den e-Bundesanzeiger Einblick nehmen, ohne dass dies durch das Unternehmen unterbunden werden kann. Anders verhält es sich hingegen mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses nach den §§ 316ff. HGB, der nicht offengelegt werden muss. In vielen Fällen lassen sich hierin Aussagen finden, die auch für die steuerliche Würdigung von Sachverhalten von Bedeutung sein können. Übersendet der Abschlussprüfer einen Entwurf des Prüfungsberichts an das Unternehmen, sollte bei dessen Durchsicht auch auf mögliche steuerliche Risiken geachtet werden, die hiermit verbunden sein können.
In § 60 Abs. 4 EStDV ist eine Parallelregelung hinsichtlich der Übermittlungspflicht der Einnahme- Überschussrechnung per Datenfernübertragung enthalten.
1.3.4 Verhältnis zu Regelungen der AO
Rz. 50
§ 5b EStG trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der "E-Bilanz" und einer evtl. Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist. Dies ist auch nicht notwendig, weil insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten. Die Regelung ergänzt § 25 Abs. 3 EStG für die Abgabe der ESt-Erklärung, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG für die der KSt-Erklärung und § 3 Abs. 2 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO v. 19.12.1986. § 149 Abs. 1 AO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Erklärungspflicht auch dann besteht, wenn der Stpfl. hierzu aufgefordert wird. Ferner lässt eine Schätzung nach § 162 AO die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und damit auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der in § 5b Abs. ...