Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
17.2.4.1 Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden (§ 13 Abs. 5 EStG und § 15 Abs. 1 S. 3 EStG)
Rz. 402
§ 13 Abs. 5 EStG erlaubt eine steuerfreie Entnahme von Grund und Boden aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen durch Bebauung mit einer Wohnung für den Stpfl. oder den Altenteiler. Die Steuervergünstigung wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Sie kann nur für eine Wohnung des Stpfl. selbst – nicht zur Überlassung an Angehörige – und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch genommen werden (Objektbeschränkung). Erforderlich ist eine unmittelbar im Anschluss an die Errichtung folgende Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken.
Rz. 403
Bei Personengesellschaften kann die vorstehende Steuervergünstigung jeder Mitunternehmer für den von ihm bebauten Grund und Boden bei Errichtung einer selbst genutzten Wohnung und einer Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Im gewerblichen Bereich verlangt § 15 Abs. 1 S. 3 EStG zusätzlich, dass der Grund und Boden schon im Vz 1986 zum gewerblichen Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen gehört hatte. Im Übrigen gilt auch hier die gleiche unbefristete Steuervergünstigung für Entnahmen. Eine Veräußerung an einen Gesellschafter zur Errichtung einer Wohnung ohne Aufdeckung der stillen Reserven ist hingegen nicht möglich.
17.2.4.2 Steuerfreie Entnahme von Wirtschaftsgütern für steuerbegünstigte Zwecke (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4–5 EStG)
Rz. 404
Ein Stpfl., der ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreiten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 10b Abs. 1 S. 1 unentgeltlich überlässt, kann damit eine Realisierung stiller Reserven nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 vermeiden. Das Buchwertprivileg gilt bei Entnahmen nach dem 31.12.1999 für fast alle steuerbegünstigten Zwecke, also nicht nur für mildtätige und wissenschaftliche, sondern auch für kirchliche und religiöse i. S. d. §§ 52 bis 54 AO. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG nimmt von der Begünstigung die Entnahme von Nutzungen und Leistungen aus. Hier gibt es keine Besteuerung von stillen Reserven, da derartige Entnahmen mit den Selbstkosten anzusetzen sind (s. Rz. 385).
Rz. 405
Nutzungen und Leistungen sind nach § 10b Abs. 3 S. 1 EStG vom Zuwendungsabzug ausgeschlossen. Damit ist eine unentgeltliche Überlassung z. B. von Baugeräten oder Fahrzeugen nicht steuerbegünstigt. Anderes gilt nur, wenn zunächst eine entgeltliche Leistung vereinbart wurde und nach erteilter Rechnung auf die Zahlung verzichtet wird. Hierbei handelt es sich um Geldspende durch verkürzten Zahlungsweg.
Rz. 406
Eine Entnahme zum Buchwert zwecks Überlassung an eine steuerbefreite Körperschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG ist auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe und der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils möglich. Beispielsweise bestimmt ein Mitunternehmer, dass nach seinem Tod sein Gesellschaftsanteil den Mitgesellschaftern anwachsen soll (Fortsetzungsklausel), während sein Abfindungsguthaben und sein Sonderbetriebsvermögen an eine gemeinnützige Stiftung fallen sollen.
Die Entnahme des Sonderbetriebsvermögens zu Buchwerten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG ist dann Teil eines aufgabeähnlichen Vorgangs. Mithilfe des Buchwertprivilegs lässt sich jedoch ein gewinnrealisierender Übergang des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen vermeiden und gewinnneutral gestalten.
Rz. 407 einstweilen frei