Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 460a
Nach dem 31.12.2007 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, unterlagen nach § 6 Abs. 2a EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007 einer Sammelbewertung, sofern ihre Anschaffungs-, Herstellungs- oder Einlagewerte mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen hatten. Es ging dabei um bewegliche Anlagegüter wie z. B. Büromöbel, Computer, Paletten und Werkzeuge. Computerprogramme im Wertbereich zwischen 150 EUR und 1.000 EUR durften nicht in den Sammelposten einbezogen werden, da sie als immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören.
Rz. 460b
Während bis zum 31.12.2009 die Bildung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR zwingend vorgeschrieben war, hat ein Stpfl. mit Gewinneinkünften ab dem 1.1.2010 ein Wahlrecht nach § 6 Abs. 2a EStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009. Dieses Wahlrecht kann er anstelle des Wahlrechts der Sofortabschreibung bis zu einem Wert von 800 EUR nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen. Entschließt er sich zur Ausübung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2a EStG, so kann er Wirtschaftsgüter bis zu 250 EUR sofort oder entsprechend ihrer Nutzungsdauer abschreiben und 250 EUR übersteigende Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 EUR in einen jährlichen Sammelposten einstellen, den er über fünf Jahre linear auflöst.
Rz. 460c
Das Verhältnis des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG betreffend den Sofortabzug bei Wirtschaftsgütern bis zu 800 EUR zu dem Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG wurde in der Literatur vereinzelt unterschiedlich beurteilt. Nacke und Ortmann-Babel/Bolik meinten, ein Stpfl. könne für geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert bis zu (damals) 410 EUR die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG und für Wirtschaftsgüter im Wert von (damals) 411 EUR bis 1.000 EUR einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG wählen. Strahl wies demgegenüber mit Recht darauf hin, dass dem § 6 Abs. 2a S. 4 EStG entgegensteht. Danach ist ein gewählter Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter des betreffenden Jahres einheitlich anzuwenden.
Auch können bei dem Sammelposten neben der Poolabschreibung keine Sonderabschreibungen, z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG, in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG verdrängt als "lex specialis" die Abschreibungen nach § 7ff. EStG.
Rz. 460d
Für die Anschaffung, Herstellung und Einlage dieser Wirtschaftsgüter kann alljährlich ein Sammelposten gebildet werden, der im Jahr seiner Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren jährlich mit einem Fünftel Gewinn mindernd aufzulösen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs innerhalb des Wirtschaftsjahrs der Bildung des Sammelpostens ist unerheblich. Der Sammelposten kann sowohl bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gebildet werden.
Rz. 460e
Bei der Berechnung der Betragsgrenzen von 250 EUR, 800 EUR bzw. 1.000 EUR bleibt die USt außer Betracht, auch wenn die Vorsteuer nicht nach § 15 UStG abziehbar ist. Folglich ist ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 1.000 EUR zuzüglich 19 % nicht abziehbarer USt in die Sammelbewertung einzubeziehen.
Rz. 460f
Auf die tatsächliche Nutzungsdauer der einzubeziehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommt es nicht an. Eine Ausnahme gilt für kurzlebige Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr, denn sie sind nicht in den Sammelposten aufzunehmen. Mangels Erheblichkeit der Nutzungsdauer kann es günstiger sein, für ein Wirtschaftsgut einen Preis von mehr als 1.000 EUR zu vereinbaren, da es dann außerhalb des Sammelpostens aufgrund seiner tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann.
Rz. 460g
Das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen vermindert nach § 6 Abs. 2a S. 3 EStG den Sammelposten nicht. Auch Teilwertabschreibungen dürften nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Höhe des Sammelpostens ohne Einfluss bleiben. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs bleiben neben Abgängen auch Wertminderungen unberücksichtigt.
Rz. 460h
Für den Fall der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils findet sich keine Regelung in § 6 Abs. 2a EStG. Bei einer unentgeltlichen Übertragung werden die Sammelposten aufgrund der Buchwertfortführung fortgeführt. Bei dem entgeltlichen Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs stellt der Erwerber die erworbenen Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2a EStG mit ihrem Anteil am Gesamtkaufpreis in den Sammelposten des Erwerbsjahres ein. Auf diese Weise kann er hierauf bereits im Erstjahr 20 % abschreiben.
Rz. 460i
Besondere Aufzeichnungs- oder Nachweisvorschriften enthält § 6 Abs. 2a EStG nicht. Als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind sie auf Anlagekonten zu buchen. Es können jährlich ein oder mehrere Sa...