Rz. 9a

Ab Januar 2016 ist auch das Kind eines Berechtigten (§ 62 EStG Rz. 10ff.) mittels einer für dieses Kind nach § 139b AO vergebenen IdNr zu identifizieren, um ungerechtfertigte Doppelzahlungen zu vermeiden. Die Identifizierungspflicht gilt auch für rückwirkende Anträge auf Kindergeld, die erst ab Januar 2016 gestellt werden. Stellt ein Dritter im berechtigten Interesse einen Antrag auf Kindergeld, muss auch insoweit eine Identifizierung des Kindergeldberechtigten – und damit auch des Kindes erfolgen (§ 67 EStG Rz. 15ff.).

Durch die seit 2008 vergebene IdNr wird die physische Existenz einer konkreten Person bestätigt, weil die IdNr an das deutsche Melde- und Personenstandsrecht anknüpft. Die IdNr, die eine gleichmäßige Besteuerung sicherstellen und Missbrauch verhindern soll, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.[1] Es ist zudem durch den Nachweis der IdNr sichergestellt, dass es nicht zu Missbrauch bei der Gewährung von Kindergeld kommt. Denn jede natürliche Person erhält gem. § 139b AO nur eine einzige IdNr, zudem darf jede IdNr nur einmal vergeben werden.[2]

 

Rz. 9b

Die Angabe der jeweiligen IdNr ist materielle Tatbestandsvoraussetzung und dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung.[3] An Kinder, die die in § 63 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen, wird eine IdNr nach § 139b AO vergeben, falls sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und damit nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 2 unbeschränkt stpfl. sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt stpfl. behandelt werden. Beschränkt stpfl. ist das Kind nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn es in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Inland Einkünfte erzielt und die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 bis 3 EStG nicht vorliegen. Insoweit kommt es nur darauf an, dass eine ESt-Pflicht dem Grunde nach besteht.[4]

 

Rz. 9c

Wenn an das Kind noch keine IdNr vergeben worden ist, muss eine solche beantragt werden. Falls dem Kindergeldberechtigten die IdNr des Kindes nicht bekannt ist, kann er diese über das Eingabeformular über www.bzst.de unter "Steuern national", "steuerliche IdNr." anfordern.[5]

[1] BFH v. 18.1.2012, II R 49/10, BFH/NV 2012, 475; Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 EStG Rz. B 16.
[2] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 EStG Rz. B 16.
[3] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 EStG Rz. B 16; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 63 EStG Rz. 71; Wendl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 EStG Rz. J 14-4.
[4] Wendl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 EStG Rz. J 14-4.

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